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Bundesgerichtshof erlaubt Einsatz von Werbeblocker im Internet
Verlage müssen Verluste bei Werbeeinnahmen für Online-Zeitungen hinnehmen
Karlsruhe. Unerwünschte Werbung im Netz darf auch weiterhin automatisch unterdrückt werden. Der Einsatz von Werbeblockern ist nicht wettbewerbswidrig, wie der BGH in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. Verlage finanzieren ihre kostenlosen Online-Zeitungen mit Werbeeinnahmen und sehen in Werbeblockern eine Gefahr für ihr Geschäftsmodell (Az. I ZR 154/16).
Damit scheiterte die Klage des Axel Springer Verlags gegen den Vertreiber des Werbeblockers AdBlock Plus, die Eyeo GmbH. Das Programm unterdrückt automatisch Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird und in einer sogenannten Blacklist enthalten ist. Unternehmen können sich von dieser Blockade aber freikaufen und ihre Werbung gegen Entgelt in eine sogenannte Whitelist aufnehmen lassen - falls diese Werbung verschiedene Anforderungen erfüllt und Eyeo am Umsatz der Werbung beteiligt wird.
Laut BGH verlangt Eyeo bei kleineren und mittleren Unternehmen für die Ausnahme von der automatischen Blockade keine Umsatzbeteiligung. Zudem können die Nutzer des Werbeblockers auch die in der Whitelist enthaltene Werbung blockieren, indem sie den in den Filtereinstellungen gesetzten Haken bei der Einstellung »Einige nicht aufdringliche Werbung zulassen« entfernen.
Dem Urteil zufolge behindert das Geschäftsmodell von Eyeo nicht das von Online-Zeitungen, die sich mit Werbung finanzieren, weil Eyeos Geschäftsmodell die Existenz der Online-Zeitungen voraussetzt. Zudem könnten sich die Verlage gegen Adblocker dadurch wehren, dass sie deren Nutzer von ihren Online-Angeboten aussperren.
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Medienberichten zufolge sollen hinter Eyeo Investoren aus der Werbebranche stehen, die mit dem Werbeblocker ein eigenes Werbenetzwerk errichten wollen. Mit der Blockade und Freigabe per Zahlung solle versucht werden, das Werbegeschäft anderer zu übernehmen.
Der Springer-Verlag wird nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. »Wir sehen im heutigen Urteil eine Verletzung der im Grundgesetz geschützten Pressefreiheit, weil Werbeblocker die Integrität von Onlinemedien und deren Finanzierung gezielt zerstören« erklärte der Medienrechtler des Verlags, Claas-Hendrik Soehring. Seiner Ansicht nach gefährden Adblockprogramme »die Qualität und Vielfalt von Informationsangeboten und verletzen damit auch die Interessen der Allgemeinheit«. AFP/nd
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