Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel erlaubt

Grundsatzurteil des BGH

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17) das Interesse des Unfallgeschädigten an Aufklärung höher bewertet als das Datenschutzinteresse und das Recht am eigenen Bild des Unfallgegners (nd berichtete).

Die Aufnahmen der Videokameras verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht der Gefilmten und seien somit verboten. Kurze Unfallaufzeichnungen seien aber gleichwohl verwertbar, weil Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten.

Das heißt aber nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Es bleibe dabei, dass vor allem dauerhaftes, anlassloses Filmen des öffentlichen Verkehrs weiterhin gegen den Datenschutz verstoßen und als Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat verfolgt werden können, da die betroffenen Personen nicht in die Aufnahmen eingewilligt haben.

Der BGH bekräftigte allerdings, dass die Aufnahme als Beweismittel für den Unfallhergang z...


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