Pause von mehr als drei Jahren reicht nicht bei neuem Vertrag
Bundesverfassungsgericht: Sachgrundlose Kettenbefristungen verboten
Sogar die vom Bundesarbeitsgericht vorgegebene Linie, wonach eine sachgrundlose Befristung nach mehr als drei Jahren wieder möglich ist, ging den Verfassungsrichtern zu weit. Ausnahmen sind aber nicht gänzlich ausgeschlossen, so die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 6. Juni 2018 (Az. 1 BvL 7/14 und Az. BvR 1375/14).
Das gesetzlich festgelegte Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen stufte das Verfassungsgericht in seinem Beschluss als grundsätzlich verfassungsgemäß ein. Nach derzeitiger Rechtslage ist es zulässig, einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahre zu befristen. Eine erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung ist bei demselben Arbeitgeber nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Festlegung. Die »Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform« trage der Pflicht des Staats zum Schutz der Bes...
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