Hundesteuer auch für zeitlich begrenzte Tierpflege
Ist ein Tierfreund, der vorübergehend einen Hund pflegt, ein »Hundehalter«? Mit dieser Frage beschäftige sich jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster. Es geht um die Hundesteuer.
Eine Tierschützerin aus Mönchengladbach muss Hundesteuer auch für ein Tier zahlen, dass sie nur vorübergehend bis zur Weitervermittlung an neue Besitzer bei sich aufgenommen hat.
Das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 14 A 1170/16) wies am 20. Juni 2018 eine Berufungsklage der Frau gegen die Stadt Mönchengladbach zurück. Anders als zum Beispiel bei einem Diensthund habe die Frau in diesem Fall ein eigenes Interesse an der Haltung: Tierliebe. Daher sei die Klägerin steuerpflichtig, so das OVG.
Unerheblich sei, ob sich der Verein, der den Hu...
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