Wenn vorübergehend die Einsatzmöglichkeit fehlt ...

Urteile zu Leiharbeitnehmern und Rufbereitschaft bei der Feuerwehr

Auf eine dementsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20. März 2018 (Az. 1 Ca 2686/17) verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).

Der Fall: Die Frau arbeitete bei einer Zeitarbeitsfirma als Kassiererin in Teilzeit. Als der Kunde des Unternehmens, ein Einzelhandelsunternehmen, die Frau vorübergehend nicht mehr einsetzen wollte, kündigte ihr die Zeitarbeitsfirma betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit. Sie stellte ihr allerdings in Aussicht, sie zum 2. April 2018 erneut einzustellen.

Das Urteil: Die Richter entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist. Das Zeitarbeitsunternehmen habe nicht dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Frau für einen ausreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Drei Monate und ein Tag seien zu kurz.

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz solle...


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