Muslimische Kassiererin in Drogerie darf Kopftuch tragen
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
Ein pauschales Kopftuchverbot ist weder nach dem Grundgesetz noch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zulässig, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (Az. 7 Sa 304/17) in einem am 26. April 2018 veröffentlichten Urteil im Fall einer Kassiererin bei einer Drogeriemarktkette.
Für ein Kopftuchverbot müsse der Arbeitgeber sachgerechte Gründe vorweisen können, wie etwa konkret drohende Kundennachteile oder eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber. Die Richter ließen die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.
Verzicht auf auffällige Symbole
Im konkreten Fall befand sich die angestellte muslimische Kassiererin von Dezember 2011 bis Oktober 2014 in Elternzeit. Als sie wieder zur Arbeit zurückkehrte, trug sie - anders als zuvor - aus religiösen Gründen ein Kopftuch.
Der Arbeitgeber ver...
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