Befreiung für Familienheime
Steuertipp im Erbfall
Auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 39/13) verweist die Wüstenrot & Württembergische (W&W).
Grundsätzlich wird von einer Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke ausgegangen, wenn der Erbe innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in das Familienheim einzieht. Maßgeblich sind eine angemessene Zeit nach dem Erbfall und die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses. Ein Einzug erst nach Ablauf der sechs Monate ist laut BFH möglich, wenn der Erbe darlegen kann, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
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