Volle Tagesordnung
Eine Tochterfirma der Berliner Charité muss Betriebsversammlung erlauben
Ein Betriebsrat kann Versammlungen für alle Beschäftigte im Betrieb einberufen. Diese finden während der Arbeitszeit statt, »soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert«. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Aber gilt das auch für die Physio- und Ergotherapeuten an der Charité? Am Berliner Universitätsklinikum wurde in dieser Woche vor dem Arbeitsgericht darüber verhandelt.
Die Therapeuten sind bei einer ausgegliederten Tochterfirma angestellt, der Charité Physiotherapie und Präventionszentrum GmbH (CPPZ). Diese gehört hundertprozentig dem Krankenhaus und damit dem Land Berlin. Die Geschäftsführung wollte eine für den 20. September einberufene Betriebsversammlung gerichtlich verbieten lassen.
Ihre Begründung? Die sechsstündige Versammlung würde den Betrieb »zum Erliegen« bringen, so ihr Anwalt. In den letzten Wochen flatterten E-Mails zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung hin und her - die Chefs hatten wenig Verständnis für die vielen Themen auf dem Tagesordnungsvorschlag. Doch aus Sicht des Betriebsrats gibt es eine »dramatische Entwicklung im Betrieb«, so die stellvertretende Vorsitzende Susanne Mohring vor Gericht. In der CPPZ herrscht Personalmangel und eine hohe Fluktuation, und darüber müsse die gesamte Belegschaft ausführlich beraten. Auch um sachgrundlose Befristungen soll es gehen, die es eigentlich laut einem Beschluss des rot-rot-grünen Senats von Berlin in Landesunternehmen nicht mehr geben darf. An der CPPZ, so heißt es aus Kreisen der Belegschaft, ist jedoch noch immer jede Neueinstellung sachgrundlos befristet. Die SPD-Abgeordnete Bettina König soll deshalb auf der Versammlung dazu sprechen. Gegenüber »nd« sagte König: »Ich erwarte, dass Tochterunternehmen des Landes den Parlamentsbeschluss umsetzen. Das ist bei den Töchtern der Charité leider offensichtlich noch nicht der Fall.«
Werden die Patienten gefährdet, wenn die Physiotherapie an der Charité für einen Tag ausfällt? Die Geschäftsführung argumentierte, dass zumindest frisch operierte Patienten am selben Tag eine Behandlung bräuchten. Der Anwalt des Betriebsrats, Reinhold Niemberg, nennt das gegenüber »nd« jedoch »ein wenig sehr forsch«. Schließlich sei bei der CPPZ jeden Tag um 16.30 Uhr Feierabend - für später stattfindende Operationen ist keine anschließende therapeutische Behandlung vorgesehen. Wegen des starken Personalmangels würden Therapiestunden auch regelmäßig ausfallen.
Das Gericht wies den Antrag der Geschäftsführung, die Versammlung zu verbieten, dann auch zurück. Gleich zu Beginn hatte die Richterin betont, dass Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit die »absolute Ausnahme« sein müssen.
Die CPPZ war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. Die Firma hat keine funktionierende Homepage, ihre Telefone sind nicht besetzt. Die Pressestelle der Charité ließ eine Anfrage unbeantwortet. Die CPPZ wurde 2009 aus der Charité ausgegliedert, weil die Aufgaben der Therapeuten nicht zum Kernbereich der Krankenhausversorgung gehörten. Auch dagegen wollen Beschäftigte vorgehen - Tarifverhandlungen finden statt. Bei der anstehenden Betriebsversammlung ist eine gewerkschaftliche Vertrauensperson aus dem Botanischen Garten von Berlin eingeladen. Diese Belegschaft hat in einem langen Arbeitskampf die Wiedereingliederung in den Mutterkonzern erkämpft.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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