Zockerei beim Zweckverband
Sachsen-Anhalts Rechnungshof rügt riskante Finanzwetten im Abwasserbereich
Die Geschäfte tragen Bezeichnungen wie »Quanto Trigger Swap« und »Leverages Reverse Ladder Swap« und haben mit Abwasserbehandlung rein gar nichts zu tun. Vielmehr handelt es sich um Finanzwetten, mit denen sich am internationalen Kapitalmarkt viel Geld gewinnen, aber genauso gut auch verlieren lässt. Trotzdem hat der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZWA) Bad Dürrenberg in der Zeit von 1999 bis 2011 fast drei Dutzend solcher Wetten abgeschlossen - im Volumen von knapp einer bis zu über 18 Millionen Euro. Dem Zweckverband im Südosten von Sachsen-Anhalt ist das Glück dabei nicht in jedem Fall hold gewesen. Rund vier Millionen Euro soll er in den Sand gesetzt haben.
Bad Dürrenberg ist kein Einzelfall. Von 50 Abwasserzweckverbänden im Bundesland haben 25 mit Derivaten gehandelt. Die Geschäfte seien somit »eher der Regelfall als die Ausnahme«, sagte Kay Barthel, der Präsident des Rechnungshofes. Seine Behörde hat auffälligen Verbänden in die Bücher geschaut. Dabei seien weitere verbotene Spekulationsgeschäfte in Millionenhöhe entdeckt worden, hieß es am Montag bei einer Pressekonferenz. Barthel nannte unter anderem den Abwasserzweckverband Köthen, wo sich die Verluste sogar auf elf Millionen Euro summierten - was im Anschluss in weitere problematische Derivatgeschäfte mündete. »Wenn man einmal so ein vergiftetes Produkt an Bord hat«, sagte Barthel, »nimmt das kein gutes Ende.«
Noch unklar ist, ob Verbände die Verluste auf die Gebührenzahler umgelegt haben. Barthel forderte, entsprechende Bescheide müssten überprüft werden. Dazu sei das Innenministerium gefordert. Insgesamt sind die Prüfungen aufwendig. Der Rechnungshof geht davon aus, dass ihn das Thema noch mindestens zwei Jahre beschäftigen wird.
Geschäfte mit Derivaten sind Kommunen und kommunalen Zweckverbänden nicht generell verboten. Erlaubt seien sie zum Zweck des »aktiven Zinsmanagements«, schrieb die Landesregierung im Juni unter Berufung auf den Rechnungshof in der Antwort auf eine AfD-Anfrage. Verboten seien sie aber, wenn sie zu rein spekulativen Zwecken abgeschlossen würden. Es dürften, so betont die Regierung, »keine unkalkulierbaren Risiken bei der Verwaltung des kommunalen Vermögens« eingegangen werden. Dieses »Spekulationsverbot« ist in einem Erlass des Innenministeriums von 2012 festgeschrieben. Dort seien die Regeln »eng interpretiert« worden, räumte der ZWA Bad Dürrenberg im Mai nach Bekanntwerden der Vorwürfe ein. Er betonte aber auch, nach einem früheren Erlass von 1999 seien derlei Geschäfte »grundsätzlich zulässig« gewesen.
Das sah man auch anderswo auf kommunaler Ebene so. Laut Rechnungshof hat nicht nur die Hälfte der Abwasserverbände in Derivate investiert. Gleiches gelte einer ersten Abfrage zufolge auch für zwölf von 18 Städten und drei von elf Landkreisen. Insgesamt seien 267 solcher Geschäfte im Volumen von 1,23 Milliarden Euro abgeschlossen worden. Bei einem Großteil handle es sich um zulässige Geschäfte, sagte Barthel; derzeit filtere man die »problematischen« heraus. Wie viel Geld tatsächlich verzockt wurde, ist unklar.
Zumindest für einige der Abwasserzweckverbände soll das jetzt geklärt werden - in einem Untersuchungsausschuss, den Sachsen-Anhalts Landtag auf Antrag der AfD im Frühsommer eingesetzt hat und der sich an diesem Freitag konstituiert. Das Gremium soll für die drei Zweckverbände Bad Dürrenberg, Köthen sowie Saale-Fuhne-Ziethe mit Sitz in Bernburg prüfen, wie hoch die bis Ende 2017 aufgelaufenen Verluste waren, wer dafür Verantwortung trägt und ob auch Aufsichtsinstanzen versagt haben. Geleitet wird das Gremium turnusgemäß von einer Abgeordneten der LINKEN: der Kommunalexpertin Kerstin Eisenreich. Deren Fraktion ebenso wie die Regierungsfraktionen CDU, SPD und Grüne hatten die Einsetzung des Ausschusses freilich skeptisch beurteilt. Teils wird befürchtet, die Prüfungen des Rechnungshofes könnten behindert werden. Derweil wird in der Landespolitik geprüft, ob kommunale Derivatgeschäfte in Zukunft einer Genehmigungspflicht unterliegen sollen.
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