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Was das Nein schon heißt
Über Effekte der Sexualstrafrechtsreform herrscht Unwissenheit.
Frauen wollen eh nie Sex, und Männer zwingen sie immer, jaja. Die Welt ist komplizierter. Auch die Reform des Sexualstrafrechts hat dazu beigetragen. Über wenige Paragrafen besteht so viel Unwissenheit und Verwirrung wie über § 184i StGB. Und das, obwohl der Bundestag in einer historischen Entscheidung einstimmig für die Reform votiert hat. Die Änderungen sind am 10. November 2016 in Kraft getreten und auch als »Nein heißt Nein«-Reform bekannt. Dabei bezieht sich dieser Slogan der Frauenbewegung streng genommen nur auf einen Aspekt der Reform: Ohne erst grün und blau geprügelt oder bedroht worden zu sein, können Betroffene, von denen über 95 Prozent Frauen sind, sexuelle Handlungen gegen ihren »erkennbaren Willen« heute als Straftat anzeigen.
Was hat das gebracht? Die Anzeigen seien durchaus gestiegen, sagt Leonie Steinl, Vorsitzende der Strafrechtskommission des Deutschen Juristinnen Bunds. Eine umfassende Bewertung verwehren selbst nach zwei Jahren die meisten, denn es fehlen immer noch Daten. »Das liegt auch daran, dass zu dem Thema und zu Gewalt an Frauen generell zu wenig geforscht wird«, meint Cornelia Möhring. Die frauenpolitische Sprecherin der Linksfraktion bemängelt im Gespräch mit »nd«, dass die letzte Dunkelfeldstudie zu Gewalt an Frauen 14 Jahre zurückliege. Nur fünf Prozent aller Vergewaltigungen würden angezeigt und landeten in der Polizeistatistik. Davon sind nach der Reform immerhin 4 Prozent mehr aufgeklärt worden, wie aus der Statistik für 2017 hervorgeht.
Auch Begrapschen, aufgedrängte Zungenküsse oder der kleine Klaps auf den Hintern sind nun strafbar. Und dieser neu eingeführte Paragraf zu »sexueller Belästigung« ist sehr sinnvoll. Das zeigen erste Urteile, etwa zu Vorfällen auf dem letztjährigen Oktoberfest, findet Möhring.
Beispielhaft hierfür ist ein Fall, der sich Ende 2016 allein unter Frauen abspielte: Eine Geiselnehmerin wurde im Polizeigewahrsam körperlich durchsucht, was ihr missfiel. Daraufhin soll die Frau zur Polizistin gesagt haben: »Und du willst wohl auch gleich in meine Fotze gucken? Soll ich auch in deine greifen?« Dabei soll sie der Beamtin mit einer schnellen Bewegung in den Schritt gekniffen und wehgetan haben.
Rechtsgelehrte sind uneins, ob das als »sexuelle Belästigung« bestraft werden soll. Ab wann wird »eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt«, wie der Paragraf erfordert? Die einen sagen, es braucht objektive Kriterien, die sich aus einer Berührung selbst ergeben müssen, sowie eine »sexuelle Motivation«. Andere meinen, es komme auf die subjektive Wahrnehmung Betroffener an. Opfer werden, wie der Fall der Polizistin verdeutlicht, nicht nur aus Lust angefasst, sondern auch zur Demütigung oder Provokation.
Der Bundesgerichtshofs urteilte deshalb dieses Jahr, dass der Paragraf auch in derartigen Fällen greifen soll. Schließlich ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Betroffen beeinträchtigt, und darum ging es bei der Reform. Das sehen Feministinnen ähnlich. Die Richter rügten auch den Gesetzgeber: Er habe Fälle jenseits eindeutig sexualbezogener Körperkontakte nicht im Blick gehabt.
Neben Schwierigkeiten bei der Auslegung zeigt dieses Beispiel auch drei weitere Dinge: Erstens, Frauen können Täterinnen sein - wenn das auch selten der Fall ist. Zweitens, es gibt einen Unterschied zwischen lustvollen, sexuellen Handlungen und Gewalt, die sexualisiert aufgeladen ist. Drittens, sexuelle Selbstbestimmung wird zwei Jahre nach der Reform nicht unbedingt von Frauen und Politik, sondern von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizei verhandelt.
Bei diesen Berufsgruppen brauche es Fortbildungsangebote, findet Steinl. Sie stimmt Möhrings Bewertung zu und sagt: »Generell wäre es wichtig, dass staatliche Stellen Forschung zu sexualisierter Gewalt fördern und finanzieren, um die Datenlage zu verbessern - das betrifft insbesondere das so häufig gebrauchte Argument der Falschanzeigen.« Gerade das Innenministerium könnte Schulungen von feministischen Wissenschaftlerinnen vertragen.
Im Polizeibericht fehlt jede Spur von qualitativen Informationen, etwa über die Opfer. Stattdessen unterteilt das Polizistendokument »deutsche« und »nicht deutsche« Tatverdächtige. Das wirft mehr Fragen über Anzeigende und Beamte auf, als es beantwortet: Wie kann man sich in Notsituationen wie nach sexuellen Übergriffen mit Nebensächlichkeiten wie der Herkunft des Täters befassen? Der Interessengegensatz liegt in aller Regel zwischen Männern und Frauen. Diese Tendenz bei Sexualstraftaten ist trotz aller Reformen konstant. Nichts daran ist kompliziert. Doch der Gesamtpatriarch Staat wird das wohl nie verstehen.
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