Auch ein knappes amtsärztliches Attest kann für die Steuererklärung ausreichen
Steuertipp
Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn zum Nachweis nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes vorliegt, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße (Az. 1 K 1480/16).
Im vorliegenden Fall hatten Eltern ihre schwerbehinderte Tochter von Heilpra...
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