Teilzeitarbeiter hat Anspruch auf Zuschläge für Mehrarbeit

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Das Bundesarbeitsgericht hat über mehrere ähnliche Verfahren entschieden und seine bisherige Rechtsprechung zur Überstundenvergütung in Teilzeit geändert. In allen Fällen ging es darum, ob Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge zahlen müssen, wenn deren tatsächliche Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit überschreitet. Die Arbeitgeber hatten Zuschläge verweigert. Begründung: Trotz der Überstunden hätten die Teilzeitbeschäftigten ja weniger gearbeitet als Vollzeitbeschäftigte.

Die Klagen betroffener Arbeitnehmer auf Mehrarbeitszuschläge hatten beim Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (Az. 10 AZR 231/1 und weitere) Erfolg. Teilzeitbeschäftigte mit festgelegter Jahresarbeitszeit hätten Anspruch auf Zuschläge für die Arbeitszeit, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgehe. Lege man den Tarifvertrag so aus, entspreche das auch höherrangigem Recht, vor allem dem Grundsatz der Gleichbehandlu...


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