»Südwest« war kein Niemandsland

Schon das damalige Völkerrecht verbot die koloniale Landnahme in Namibia, meint Matthias Goldmann

  • Ulrike Wagener
  • Lesedauer: 7 Min.

Seit 2014 verhandelt Deutschland mit Namibia über Konsequenzen aus dem Völkermord an den Ovaherero und Nama, für den sich Berlin bislang nicht offiziell entschuldigt hat. Nun stehen die Verhandlungen vor dem Abschluss. Namibias Präsident Hage Geingob hat jüngst bestätigt, dass es dabei um Entwicklungshilfe geht - nicht um Reparationen, wie sie Vertretungen der betroffenen Gruppen fordern. Deren Sammelklage auf Entschädigung für den Genozid und die koloniale Landnahme vor einem Bundesgericht in New York wurde im März aufgrund der staatlichen Immunität Deutschlands abgewiesen. Die Klägerseite will in Berufung gehen. Matthias Goldmann hat in dem Verfahren ein Sachverständigengutachten für die Klägerseite abgegeben.

Die namibische Regierung hat in der vorletzten Woche »Entwicklungshilfe« als Basis ihrer Verhandlungen mit Deutschland bekräftigt. Interessenvertreter der Herero und Nama fordern aber Reparationen.

Zur Person

Matthias Goldmann ist Juniorprofessor für Internationales Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Goethe-Universität Frankfurt sowie Referent am Max-Planck-Institut für Ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht.

Man muss unterscheiden zwischen Entwicklungshilfe und Reparationen. Durch Entwicklungshilfe kann man die Anerkennung des Unrechts - ob nun rechtlicher oder moralischer Art - nicht leisten. Entwicklungshilfe wird im Hinblick auf die Zukunft gezahlt, weil die bestehende Weltwirtschaft nicht allen Staaten gleiche Chancen bietet, nicht für vergangenes Unrecht. Entwicklungshilfe ist indifferent. Sie geht an den Staat und beinhaltet keine besondere Anerkennung der Opfer. Genau auf diese Anerkennung des ihnen widerfahrenen Unrechts kommt es den Herero und Nama aber an.

Sie sehen also eine Grundlage für Reparationen unabhängig von der Völkermordkonvention von 1948?

Genau. Die Genozidkonvention ist für Deutschland 1955 in Kraft getreten. Dort wurden die Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs verarbeitet. Man hat den Holocaust rückwirkend nach den Maßstäben dieser Konvention beurteilt, obwohl sie damals noch gar nicht galt. Das heißt, man ging selbst damals schon davon aus, dass das, was in der Konvention drinsteht, zumindest zu Zeiten des Dritten Reiches bereits geltendes Völkerrecht war. Es finden sich aber schon im Völkerrecht des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts - unabhängig von dem Begriff des Völkermordes - genügend Belege, dass Verbrechen, die wir gemäß der Konvention als Völkermord bezeichnen würden, auch nach damaligem Völkerrecht nicht akzeptabel waren.

Woran machen Sie das fest?

Zum einen an Verträgen wie der ersten Genfer Konvention von 1864 oder dem Haager Abkommen von 1899, die sich auf das Kriegsrecht beziehen. In ihnen kommt ein humanitärer Kerngehalt des damaligen Völkerrechts zum Ausdruck. Er findet sich auch in der zeitgenössischen völkerrechtlichen Literatur, die für die Zeit des beginnenden Völkerrechts, mangels völkerrechtlicher Praxis, eine wichtige Stütze war. Auch in Bezug auf Gruppen, die nach damaligem Verständnis keine Völkerrechtssubjektivität besaßen, heißt es immer wieder, dass man sie auf jeden Fall humanitär behandeln müsse. Einen Völkerrechtsbegriff, der kein humanitäres Minimum enthielt, hätte man schon damals nicht mehr öffentlich vertreten können.

Berlin will aber dieses humanitäre Minimum aber nicht sehen. Vertreter der Bundesregierung argumentieren, es gehe um eine politisch-moralische Frage, nicht um eine rechtliche.

Auch hier gibt es einen Dissens. Während Deutschland sagt, rechtlich war alles in Ordnung, so nach dem Motto, was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein, sind die Herero und Nama sowie Vertreter der Zivilgesellschaft anderer Meinung. Das damalige Völkerrecht war durchaus nicht so eindeutig wie das von der Seite der Bundesrepublik behauptet wird. Es finden sich sehr häufig Bezüge auf ein humanitäres Minimum, das in jeder Situation zu respektieren sei. Das Problem ist aber, dass die Bundesregierung den Krieg gegen Herero und Nama als rein innerdeutschen Vorgang betrachtet, weil sie unter deutscher Kolonialherrschaft standen. Nach deutschem Recht gebe es keinen Schadensersatz. Auch die Reichsverfassung mit ihren rudimentären Rechtsstaatsgarantien galt ausdrücklich nicht in Deutsch-Südwestafrika. Ich halte die Position der Bundesregierung für falsch. Deutschland hat 1884 in Südwestafrika nicht einfach eine »terra nullius« besetzt, ein juristisches Niemandsland, sondern dort lebten bereits Völker, denen man auch nach damaligem Recht eine Völkerrechtssubjektivität zuerkennen muss.

Wovon hängt diese Rechtssubjektivität ab?

Nach damaligem Völkerrecht vor allem von zwei Kriterien: Das erste - sehr scheußliche - besagt, dass nach damaligem Recht nur ein zivilisiertes Volk einen völkerrechtlichen Status habe. Dieses Kriterium war allerdings schon damals hoch umstritten. Das Institut für internationales Recht, eine für die Entstehung des modernen Völkerrechts sehr wichtige Kommission, hat zweimal in den 1880ern versucht, »zivilisiert« zu definieren und sich beide Male nicht geeinigt.

Das heißt, dieses Kriterium war nicht konsentiert. Und eine koloniale Idee.

Das Völkerrecht ist aus dem Kolonialismus hervorgegangen. Die Urväter des Völkerrechts im 16. und 17. Jahrhundert haben Völkerrecht geschrieben, um die kolonialen Unternehmungen ihrer Herrscher zu rechtfertigen. Doch das Kriterium der Zivilisiertheit ist in sich widersprüchlich. Man hat versucht, Japan und China den Status als Völkerrechtssubjekte vorzuenthalten, musste gleichzeitig aber seit dem Krimkrieg von 1853 bis 1856 dem Osmanischen Reich diesen Status zuerkennen. Wenn Sie aber die Türkei und China oder Japan der damaligen Zeit vergleichen, dann können sie kein Kriterium finden, das diesen Unterschied rechtfertigt. Alle drei waren nicht christlich, aber auf ihre Weise sicherlich hoch entwickelt. Damit ist das Kriterium der Zivilisiertheit nicht anwendbar.

Und das zweite Kriterium?

Das zweite ist das Kriterium der effektiven Kontrolle über ein Territorium. In der Literatur wird behauptet, durch die nomadische Lebensweise hätten die Herero und Nama keine territoriale Kontrolle gehabt. Doch die wenigsten Völkerrechtler der damaligen Zeit wussten, wie Nomaden wirklich leben. Tatsächlich hatten sie einen engen Bezug zu ihren Territorien und ein sehr hohes Bewusstsein für territoriale Kontrolle. Sie kehrten entsprechend den klimatischen Verhältnissen immer wieder an die selben Orte zurück. Es ist die Ignoranz des Westens bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse im vorkolonialen Afrika, die zu der erwähnten Position führt. Der Internationale Gerichtshof lässt übrigens heute bei vorkolonialen Völkern auch einen relativ schwachen Bezug zum Land als territoriale Kontrolle gelten.

Würde diese Auslegung des Völkerrechts Kolonialismus per se als illegal darstellen?

Es bietet auf jeden Fall die Möglichkeit, den Kolonialismus neu zu durchdenken und zu hinterfragen. Das, was ich hier vertrete, ist keine radikale Position wie sie etwa der Ökonom Felwine Sarr und die Kunsthistorikerin Benedicte Savoy für die Restitution von afrikanischem Kulturerbe vertreten. Sie halten das Recht der damaligen Zeit komplett für diskreditiert, weil moralisch ungerechtfertigt. Ich denke, davor sollte man das damalige Recht aus kritischer, postkolonialer Perspektive neu durchdenken. Die Urheber des damaligen Völkerrechts postulierten oft gewisse Gerechtigkeitsvorstellungen und die sollten wir nutzen.

Mit welchem Ergebnis?

Derzeit behauptet Deutschland, die abgeschlossenen Verträge mit den Herero und Nama hätten keine rechtliche Bedeutung gehabt. Doch wenn man die Herero und Nama als Völkerrechtssubjekte begreift, die dieses Land bereits besaßen, konnte Deutschland es nicht rechtmäßig besetzen. Damit waren die »Schutzverträge« konstitutiv für die deutsche Herrschaft. Nimmt man die »Schutzverträge« ernst, bedeutete der Völkermord neben der Verletzung des erwähnten humanitären Minimums auch den Bruch dieser Verträge, was dann Schadenersatzansprüche der Herero und der Nama begründet.

Wie könnten diese aussehen?

Es wäre das sinnvollste, auf dem Verhandlungswege eine Lösung zu finden, die die Selbstbestimmung der Betroffenen respektiert. Es ist aber etwas ganz anderes - auch rechtlich gesehen - wenn es um Entwicklungshilfe geht und nicht um Ansprüche.

Sie sprechen über Territorien. Noch heute ist ein großer Teil des namibischen Landes in Besitz weißer, deutschstämmiger Landwirte. Wie hängt das mit der Frage nach Reparationen zusammen?

An der Landreform scheiden sich in Namibia die Geister. Deshalb sollte man sie nicht aus den Verhandlungen ausklammern. Die Landverteilung ist nach wie vor sehr ungerecht. Ein auf Freiwilligkeit setzendes, marktbasiertes Programm der Regierung hat kaum gefruchtet. Es ist möglich, zu enteignen, doch die Verfassung setzt hierbei eine Entschädigung voraus. Deutschland könnte auch hier in die Verantwortung genommen werden. Zumal die ungleiche Landverteilung auf die Kolonialzeit zurückgeht.

Wie sehen Sie die Auswirkungen des Prozesses in New York?

Unabhängig von seinem Ausgang muss man die juristischen Argumente, die zur Sache geltend gemacht wurden, ernst nehmen. Und eine Lösung herbeiführen, die die Betroffenen nicht in Rage versetzt. Das Vertrauen von weiten Teilen der Herero und Nama in die namibische Regierung ist nicht besonders groß. Das »Sofortpaket« von 2004 (das nach der persönlichen Entschuldigung der damaligen Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Heidemarie Wieczorek-Zeul (SPD), aufgelegt wurde und 20 Millionen Euro umfasste, d. R). floss großteils in den Norden, wo vor allem das Mehrheitsvolk der Owambo lebt. Herero und Nama haben Schwierigkeiten, an Konzessionen zu gelangen, im Gegensatz zu weißen, ausländischen Investoren. Deutschland muss diese Spannungen zur Kenntnis nehmen, wenn es nachhaltige Versöhnung erreichen und nicht nur ein lästiges Problem loswerden möchte.

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