Brandenburger Polizisten müssen Namensschilder tragen
Urteile im Überblick
So urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 4 B 3.17 und Az. OVG 4 B 4.17).
Geklagt hatten eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister. Sie befürchten, durch die namentliche Kennzeichnung auch für Dritte identifizierbar zu sein. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte die Klagen im Dezember 2015 abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht wies nun die Berufungen ab.
Mit dem neuen Brandenburger Polizeigesetz soll größere Transparenz und Bürgernähe geschaffen werden, hieß es. Zudem sollen eventuelle Pflichtverletzungen schneller aufgeklärt werden können. Jeder Polizeibeamte wisse zudem bereits bei der Entscheidung für den Beruf, dass hiermit gewisse Gefährdungen verbunden seien. Ein Namensschild erweitere sie lediglich. Schon vor der Neuregelung habe es die Pflicht zur Legitimierung gegeben.
Arbeitsvertragliche Verf...
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