Personenbezogene Ortung ist unzulässig

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  • Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
  • Lesedauer: ca. 2.5 Min.

Eine GPS-Überwachung von Dienstfahrzeugen ist nur zulässig, wenn sie für den Betriebszweck erforderlich ist oder die Beschäftigten ihr wirksam zugestimmt haben. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 19. März 2019 (Az. 4 A 12/19) entschieden.

Im verhandelten Fall hatte eine Gebäudereinigungsfirma einen Teil ihres Fuhrparks mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. Jedes Fahrzeug war namentlich dem konkreten Benutzer zugeordnet, speicherte gefahrene Strecken mit Start und Ziel sowie den Status der Zündung. Eine Ausschalttaste gab es nicht. Nur mit viel Aufwand ließ sich das System deaktivieren.

Überwachung durch eine Vereinbarung abgedeckt?

Aufgrund von Informationen einer ehemaligen Mitarbeiterin fragte die Datenschutzbehörde nach. Das Unternehmen gab an, mit Hilfe der Überwachung Touren zu planen, Mitarbeiter zu koordinieren, Nachweise gegenüber Kunden zu erbringen, die Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen...


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