Nicht selbstständig tätig

BSG bestätigt Sozialversicherungspflicht bei Ärzten und Pflegekräften

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 4. Juni 2019 (Az B 12 R 6/18 R und weitere) entschieden. Kliniken und Pflegeheime greifen bei Personalnot gern auf Ärzte und Pflegefachkräfte als freie Mitarbeiter zurück. Doch nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung sind sie oft gar nicht selbstständig. Nach dem Urteil des BSG dürfen Kliniken Ärzte nur im Ausnahmefall als freie Mitarbeiter beschäftigen.

Honorarärzte sind flexibel und zeitlich begrenzt einsetzbar. Für die Ärzte ist die Tätigkeit attraktiv, weil sie mehr Geld erhalten als bei einer Festanstellung. Doch die Deutsche Rentenversicherung war bei Überprüfungen zu dem Schluss gekommen, dass die Ho...


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