Eine gleich aufgeteilte Kinderbetreuung bringt Vorteile
Hartz IV
So urteilte das Bundessozialgericht am 11. Juli 2019 (Az. B 14 AS 23/18 R). Bei einer gleich aufgeteilten Betreuung haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt nicht nur bei einem, sondern bei beiden Elternteilen.
Geklagt hatte ein getrennt lebender Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Görlitz. Die Betreuung der beiden Söhne teilten sich die Eltern genau auf. Eine Woche waren sie bei der ebenfalls im Hartz-IV-Bezug befindlichen Mutter, die nächste Woche beim Vater.
Vom Jobcenter verlangte der Vater nun den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Die Höhe des Mehrbedarfs orientiert sich an dem Alter und d...
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