Unlauterer Praxis wurde Riegel vorgeschoben
EuGH stärkt Verbraucherdatenschutz
Unternehmen, die dieses Plugin in ihre Internetseite einbinden, müssen darüber informieren, dass allein durch deren Aufruf personenbezogene Daten des Nutzers an Facebook übertragen werden. Denn der Webseitenbetreiber sei nach dem Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 (Az. C-40/17) neben Facebook für die ausgelöste Datenverarbeitung mitverantwortlich. Er muss die betroffenen Nutzer ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und Datenverwendung für Werbemaßnahmen informieren. Dies aber nur, soweit er tatsächlich über Zweck und Mittel entscheidet.
Wegen der direkten Einbindung des Facebook-Like-Buttons in ihrem Internetauftritt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Firma Fashion ID - ein Teil der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf - beim Landgericht Düsseldorf im März 2016 (Az. 12 O 151/15) erf...
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