Streitigkeiten rund um Haus und Hof

Urteile

Wie denn nun? Erst Ja, dann Nein

Verwalter stimmte einem Verkauf zu und zog dann wieder zurück.

Gelegentlich ist es in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohneigentums der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (zum Beispiel des Verwalters) bedarf. Diese Zustimmung kann allerdings, ist sie denn einmal erteilt worden, nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ohne Weiteres widerrufen werden.

Der Fall: An der grundsätzlich erforderlichen Billigung des Verkaufes durch den Verwalter bestand kein Zweifel. Deswegen holte sie der betroffene Eigentümer auch ein, als er vier Objekte veräußern wollte. Alles geklärt, das Grundbuchamt hatte die Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragen.

Dann allerdings überlegte es sich der Verwalter doch anders und widerrief seine Zustimmung gegenüber dem Notar. Das Grundbuchamt beanstandete dar...


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