Jahresurlaub darf gemäß Elternzeitgesetz gekürzt werden

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Seit 2001 war die Assistentin der Geschäftsleitung bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Ende 2012 bekam sie ein Kind und ging drei Jahre durchgehend in Elternzeit bis zum 15. Dezember 2015. Nach ihrer Rückkehr kündigte die Frau im März 2016. Zugleich beantragte sie finanziellen Ausgleich für 89,5 Arbeitstage Urlaub, die ihr während der Elternzeit zugestanden hätten.

Der Arbeitgeber lehnte das ab. Dagegen wehrte sich die Angestellte, scheiterte aber mit ihrer Klage in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 19. März 2019 (Az. 9 AZR 362/18): Gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Wenn ein Arbeitgeber von dieser Mögl...


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