- Ratgeber
- Urteile des Bundesgerichtshofs
Mietspiegel und Mieterhöhung
Einwände des Vermieters gegen die Wissenschaftlichkeit und die Anzahl der berücksichtigten Wohnungen können allenfalls die Einordnung des Mietspiegels als qualifizierten Mietspiegel und damit dessen Vermutungswirkung in Frage stellen. Der so angegriffene Mietspiegel behält aber als einfacher Mietspiegel seine Indiz- wirkung, wonach die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (BGH, Az. VII ZR 245/17).
Der Dresdner Mietspiegel, um den es hier ging, hat aufgrund seiner Qualität die entsprechende lndizwirkung. Die Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter von Mieter- und Vermieterseite in einer Projektgruppe sowie die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse sprechen nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet. Gründe, an der notwendigen Qualität eines einfachen Mietspiegels zu zweifeln, in welchen 3948 D...
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