Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig
Sozialgerichtsurteil
Das Sozialgericht Dortmund hat am 11. März 2019 (Az. 34 Ba 68/18) im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hat. Seit 2008 war die im Prozess beigeladene Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2000 Euro beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht de...
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