Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen sind am Verkaufsort zu kennzeichnen

Erfolgreiche Klage gegen Netto Marken-Discount - ein Urteil mit Signalwirkung

Die Informationspflicht über Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen am Verkaufsort, so das Gericht, gilt auch für große Supermarktketten. Das Urteil dürfte Signalwirkung für Aldi, Lidl & Co. haben, die Verbraucherinformationspflichten konsequent in allen Filialen gesetzeskonform umzusetzen.

Die Supermarktkette Netto Marken-Discount AG & Co. KG muss Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen als solche am Verkaufsort in der Nähe zum Produkt und mindestens in der Größe der Preisauszeichnung kennzeichnen. Dies geht aus dem am 21. Oktober 2019 verkündeten Urteil des Landgerichts Amberg (Az. 41 HK O 525/19) im Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen Netto Marken-Discount hervor.

Zum ersten Mal wurde ein Unternehmen dazu verurteilt, die im Verpackungsgesetz seit dem 1. Januar 2019 gültige Kennzeichnungsverpflichtung für Getränkeverpackungen ordnungsgemäß umzusetzen. Die DUH sieht eine Signalwirkung für die gesamte Handelsbranche.

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