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Unterhalt: Bis zu acht Euro monatlich weniger im Portemonnaie
Unterhaltsberechtigte Kinder und ihre alleinerziehenden Eltern haben seit 1. Juli unter Umständen zwei bis acht Euro weniger pro Monat auf dem Konto. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich mitteilte, wurden die Unterhaltsbeträge der so genannten Düsseldorfer Tabelle erstmals in ihrer 45-jährigen Geschichte gesenkt. Die Tabelle ist nicht verbindlich, wird aber von den Familiengerichten bundesweit als Richtschnur herangezogen. In den neuen Ländern wird sie durch die »Berliner Tabelle« mit zwei niedrigeren Einkommensstufen ergänzt. Es ist aber Sache der Eltern, sich über die Zahlung des Unterhalts in alter Höhe zu verständigen. Grund der niedrigeren Unterhaltssätze ist eine Verordnung des Bundesjustizministeriums, das die Regelsätze, die der Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegen, ebenfalls zum 1. Juli um etwa ein Prozent gesenkt hat. Klein- und Vorschulkinder sollen nun mindestens 202 Euro, ab sechs Jahren 245, ab zwölf 288 und ab 18 Jahren 389 Euro bekommen. Diese Sätze gelten bei Einkünften des Unterhaltspflichtigen bis 1300 Euro netto und steigen bei höheren Einkommen entsprechend an. Verdient der Unterhaltspflichtige beispielsweise 3800 Euro netto im Monat, soll er davon 364 Euro für ein Kleinkind und 596 Euro für ein volljähriges Schulkind abgeben. Der Studentenunterhalt bleibt bei 640 Euro. Gleichzeitig erhöhten die Familiensenate des OLG den so genannten Selbstbehalt - das ist die Summe, die Unterhaltszahler für ihren eigenen Lebensunterhalt behalten dürfen - von 890 auf 900 Euro. Der Selbstbehalt für Nicht-Erwerbstätige bleibt dagegen bei 770 Euro. Gegenüber dem Ehegatten oder dem betreuenden Elternteil bei Unverheirateten lag der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bislang auf gleicher Höhe; jetzt wurde er unabhängig von einer Erwerbstätigkeit auf 1000 Euro angehoben. Damit unterstrichen die Richter den Vorrang und die höhere Bedeutung des Unterhalts für die Kinder. Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen, liegt der Selbstbehalt unverändert bei 1100 Euro. Alle Werte gelten lediglich als Anhaltspunkte für den Unterhalt gegenüber Alleinerziehenden mit zwei Kindern. Immer häufiger müssen aber nicht nur Eltern für ihre Kinder, sondern auch erwachsene Kinder für ihre Eltern aufkommen, etwa wenn diese pflegebedürftig werden, Rente und Pflegeversicherung für einen Heimplatz aber nicht reichen. Hier bleibt der Selbstbehalt für die »Kinder« gleich. Er liegt bei 1400 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Die geplante, aber noch umstrittene Unterhaltsreform könnte eine völlige Neuordnung der Düsseldorfer / Berliner Tabelle notwendig machen. Letzter Termin i...
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