Internetdienstleister dürfen im Interesse von Mietern klagen

BGH-Grundsatzentscheidung

Mieterhöhung, Schönheitsreparaturen, Schimmel: Im Streit mit Vermietern können Mieter ihre Interessen von Internet-Dienstleistern wie wenigmiete.de vertreten lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof am 27. November 2019 (Az. VIII ZR 285/18) in einem Grundsatzurteil. Die Tätigkeit des Unternehmens einschließlich Klage bei Gericht sei als Inkassodienstleister durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gedeckt und keine unzulässige Rechtsberatung, entschied der VIII. Zivilsenat.

Die im verhandelten Fall zwischen Mieter und wenigermiete.de vereinbarte treuhänderische Abtretung ist wirksam, entschied der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat und verwies den Fall an das Landgericht Berlin zurück. Dort soll jetzt festgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Forderungen des Mieters berechtigt sind (siehe nd-ratgeber vom 6. November 2019).

Das im Jahr 2008 geltende RDG gebiete es, »den Inkassobegriff nicht zu eng auszuleg...


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