Zulagen für Sonn- und Feiertagsdienst immer steuerfrei?

Steuerrecht

  • Monika Bohmann-Laing, Steuerberaterin
  • Lesedauer: ca. 2.5 Min.

Die Ausnahme von der Regel: Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Sinne § 3b Abs. 1 EStG (BFH vom 29. November 2016 - VI R 61/14, veröffentlicht am 8. März 2017) - und damit entfällt auch die Sozialversicherungsfreiheit.

Erbrachte Arbeitszeit

ist aufzuzeichnen

Im Urteil wurde die anteilige Steuerfreiheit für pauschaliert gezahlte Bereitschaftsdienste an Sonn- und Feiertagen versagt. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn diese für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zusätzlich zur normalen Vergütung gezahlt werden. Die erbrachte Arbeitszeit ist einzeln aufzuzeichnen.

Im Urteilsfall wurden die Zuschläge jedoch ohne Berücksichtigung der einzelnen Wochentage ausgezahlt und erst rückwirkend in einen steuerf...


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