- Berlin
- Vergesellschaftung
»Deutsche Wohnen« ist nur ein Anfang
Was heißt hier »Produktionsmittel«? Die Auslegung des »Sozialisierungsartikels« im Grundgesetz ist zunehmend umkämpft.
Lange war der 15. Artikel des Grundgesetzes höchstens etwas für linke Politik- und Jurastudierende. Tatsächliche Relevanz hatte die Bestimmung, nach der »Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel« zum »Zwecke der Vergesellschaftung (…) in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt« werden können, eigentlich nicht. Das hat sich mit dem Berliner Volksbegehren »Deutsche Wohnen enteignen« geändert. Denn anders als dessen Name nahelegt, geht es dabei nicht um eine »Enteignung«, sondern um eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 GG.
Für Enteignungen ist der Artikel 14, Absatz 3 des Grundgesetzes einschlägig. Sie sind »zum Wohle der Allgemeinheit« gegen Entschädigung zulässig. Nach einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags von 2019 besteht zwischen »Enteignung« nach Artikel 14 und »Vergesellschaftung« nach Artikel 15 folgender Unterschied: Enteignung zielt auf »einzelne Vermögensbes...
Zum Weiterlesen gibt es folgende Möglichkeiten:
Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.