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Verletztengeld orientiert sich am Arbeitsentgelt
Einnahmen aus Schwarzarbeit werden nicht berücksichtigt
Das Verletztengeld bemisst sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Über Abrechnungen muss der Lohn nachgewiesen werden. Mögliche Einnahmen aus Schwarzarbeit, die nicht belegbar sind, werden nicht berücksichtigt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 25. Oktober 2019 (Az. L 9 U 109/17), wie die AG Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Auf einer Großbaustelle verletzte sich ein Arbeiter durch eine einstürzend...
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