Brandgefahr durch zu nahe Dachfenster
Urteil
Der Hauseigentümer K. wandte sich an die kommunale Baubehörde. Der Anlass war folgender:
Der Nachbar hatte in seine Dachgiebelwand zwei große Dachflächenfenster eingebaut (etwa 1,20 auf 1,50 Meter), die von der Außenwand des Wohnhauses von Herrn K. nicht einmal einen Meter entfernt waren (95 cm).
Dagegen müsse die Behörde einschreiten, meinte Hauseigentümer K., um der Brandgefahr vorzubeugen.
Laut der Sächsischer Bauordnung müssten »Öffnungen im Dach« mindestens 1,25 Meter voneinander entfernt sein, gemessen vom unteren Rand des Dachfensters bis zu...
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