Sind Versicherungskosten bei Reisestornierung zu erstatten?

Fragen & Antworten zu ausgefallenen Reisen in Corona-Zeiten

  • Lesedauer: 2 Min.

Der Versicherungsexperte Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) gibt dazu Auskunft.

Ich habe meine Reise coronabedingt kostenfrei storniert. Mein Vertragspartner hat mir meinen Reisepreis erstattet. Die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung habe ich jedoch nicht zurückbekommen. Ist das rechtens?
Das hängt davon ab, was für eine Versicherungsleistung Sie gebucht haben. Handelt es sich um eine reine Reiserücktrittsversicherung, haben Sie bei der Absage der Reise unserer Ansicht nach einen anteiligen Erstattungsanspruch für den nicht verbrauchten Teil der Versicherungsbeiträge. Bezahlen müssen Sie den erlangten Versicherungsschutz bis zum Absagezeitpunkt. Denn wären Sie zum Beispiel schwer erkrankt, hätten Sie vom Zeitpunkt der Buchung bis zur coronabedingten Stornierung die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen können.

Volle Erstattung auch ohne Reisewarnung

Bei einer vom Kunden wegen der Corona-Gefahr stornierten Reise muss der Veranstalter unter Umständen auch ohne vorliegende Reisewarnung den Preis voll erstatten. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am 17. August 2020 veröffentlichten Urteil (Az. 32 C 2136/20) entschieden. Der Kläger hatte am 7. März dieses Jahres von sich aus eine für Mitte April geplante Reise an den Golf von Neapel storniert. Der Veranstalter hatte auf einem Teil des Reisepreises als Stornierungsgebühr bestanden, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

Das Gericht stellte aber geringere Ansprüche an einen Rücktritt vom Reisevertrag aus unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, bei denen der Veranstalter voll erstatten muss. Grundsätzlich seien hier keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, führte das Gericht aus. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich. Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung bereits für ganz Italien der Fall gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig. dpa/nd

Wie ist die Rechtslage, wenn ich ein umfassenderes Versicherungspaket gebucht habe?
Haben Sie ein Versicherungspaket für Ihre Reise gebucht, das zusätzlich zum Beispiel Reiseabbruch, Reisekranken- oder Reisegepäckversicherung beinhaltet, haben Sie gute Chancen, diese Kosten erstattet zu bekommen. Denn diese zusätzlichen Leistungen können von der Versicherung nicht mehr erbracht werden, da Sie die Reise nicht antreten. Anders sieht es aus, wenn Sie die Versicherung nicht nur für die ausgefallene Reise abgeschlossen haben, sondern beispielsweise eine Jahresversicherung gebucht haben. In dem Fall ist eine Rückforderung wohl ausgeschlossen, wenn andere (von der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht betroffene) Reiseziele innerhalb des Versicherungsjahres bereist werden könnten.

Erfolgt die Teilerstattung der Versicherungskosten automatisch?
Die Erfahrungen zeigen, dass Veranstalter diese Kosten nicht erstattet haben. Erst auf ausdrückliche Aufforderung haben die Verbraucher die Teilrückzahlung schließlich erhalten. Insofern raten wir nachzuprüfen, ob Ihre Erstattungsabrechnung auch Versicherungskosten enthält. Falls nicht: Fordern Sie diese zurück! nd

Betroffene können sich telefonisch bei der VZB beraten lassen: Terminvereinbarung unter (0331) 98 22 99 95 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr), online unter www.vzb.de/terminbuchung oder

E-Mail-Beratung auf www.vzb.de/ emailberatung

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