Vitalpilze schützen nicht vor Infektion mit Coronavirus
Irreführende Werbung
Im Frühjahr 2020 wurde auf der Internetseite des Instituts ein Videofilm mit Tipps zum Schutz gegen das Coronavirus angekündigt. Überschrift: »CORONA-INFEKTION: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!«
Die Wettbewerbshüter sahen darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Institut reklamierte, dass es im Video nicht um Arzneimittel, sondern um allgemeine Informationen über Corona und Lebensmittel mit gesunden Inhaltsstoffen gehe.
Auch Werbung, die gesundheitliche Wirkungen von Lebensmitteln behaupte, sei unzulässig, stellte das Landgericht Gießen im Urteil vom 6. April 2020 (Az 8 O 16/20) fest. Wer die Überschrift im Internet lese, könnte an eine therapeutische Wirkung der Vitalpilze glauben, als seien sie ein Arzneimittel. Deshalb könne sich der Betreiber der Webseite nicht darauf berufen, dass das Video nur allgemeine Aussagen zur Stärkung des Immunsystems enthalte.
Die Werbung schreibe Vitalpilzen eine Schutzwirkung vor oder bei einer Infektion mit COVID-19 zu, die durch nichts belegt sei. Zu diesem Virus gebe es bislang nicht viele Erkenntnisse. Welche Stoffe vor ihm schützen könnten, sei Gegenstand weltweiter Forschungsbemühungen. Bis jetzt hätten sie nicht zu sicheren Ergebnissen geführt. Bei diesem Stand der Wissenschaft seien alle Anpreisungen eines Mittels gegen COVID-19 verboten, so die Richter. OnlineUrteile.de
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