Rechtsschutz bei Steuerinfos

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Steuerbehörden dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssachen C-245/19 und C-246/19) den Einzug von Informationen in Steuersachen nicht einfach anordnen, ohne dass es dagegen für Betroffene eine Möglichkeit der Klage gibt. Der Ausschluss des Rechtsschutzes widerspreche dem in der EU-Grundrechte-Charta.

Im konkreten Fall ging es um eine in Spanien wohnende Künstlerin, über die die Steuerverwaltung in Luxemburg um Informationen ersucht wurde. Da die Steuerverwaltung selbst nicht über die geforderten Infos verfügte, verpflichtete die Behörde ein Unternehmen und eine Bank, Kopien zu Rechteverträgen mit der Künstlerin einzureichen.

Die Künstlerin, die Bank und das Unternehmen gingen gegen diese Anordnung der Behörden vor.

Der EuGH entschied, dass EU-Bürger nach der Grundrechte-Charta grundsätzlich die Möglichkeiten haben müssen, gegen solche Informationsersuchen zwischen EU-Staaten vorzugehen. Die Länder können das direkte Klagerecht nur einschränken, wenn Betroffenen andere Rechtswege offen stehen. dpa/nd

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