Vorbeugung gegen Willkür

  • Dr. jur. HEINZ KUSCHEL
  • Lesedauer: ca. 2.0 Min.

Kommt es zu umfangreichen Baumaßnahmen für Instandsetzung und Modernisierung, wird von manchen Hauseigentümern die »Nervensäge« gegen Mieter eingesetzt, die ihre Wohnung nicht verlassen wollen. Der Vermieter sieht darin eine Behinderung seiner umfangreichen Maßnahmen und der danach beabsichtigten Neuvermietung, zu höheren Preisen.

So schildert uns ein Berliner - zu 100 Prozent schwerbeschädigt -, der mit seiner 70-jährigen Mutter, die seit 35 Jahren in der Wohnung lebt, unerträgliche Zustände, seitdem das Grundstück an einen neuen Eigentümer verkauft worden ist. Plötzlich begannen Bauarbeiten ohne Vorankündigung. Der Vorgarten des Mieters wurde verwüstet, eine Satellitenantenne mehrfach beschädigt, die Wasser- und Stromversorgung wurde mehrfach unterbrochen, die Gasleitung stillgelegt usw. Das ist reine Willkür. Mieter müssen über bevorstehende Baumaßnahmen, bei denen Modernisierungsmaßnahmen enthalten sind, vom Vermieter schriftlich und drei Monate vorher gesetzesgerecht informiert werden (Modernisierungsankündigung nach §554, Abs. 3 BGB). Da das in diesem Fall nicht geschehen ist, sind Mieter auch nicht zur Duldung verpflichtet. Sie könnten gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (Einstweilige Verfügung). Wir weisen auch darauf hin, dass ältere kranke oder behinderte Mieter auch Härtegründe gegen Baumaßnahmen einwenden können (§554, Abs. 2 BGB), die zunächst gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden können. Kommt es zum Streit vor Gericht, entscheidet der Richter. Zu beachten ist außerdem, dass Altmieter mit DDR-Mietverträgen auch weiterhin vor so genannten Verwertungskündigungen (wie das hier zu vermuten ist) geschützt sind (§573, Abs. 2 BGB). Weil das Gas abgestellt worden ist, müssen die verbliebenen Mieter mit Strom heizen und kochen, was das Wohnen nicht nur erheblich verteuert, sondern auch die Hauptsicherungen ständig durchbrennen lässt. Schließlich wurde auch versucht die alte Frau aus der Wohnung zu verdrängen, um Platz für den Einbau eines Aufzuges zu schaffen. In solchen Situationen können sich Mieter ohne genaue mietrechtliche Kenntnisse nicht erfolgreich wehren. Die Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder der Abschluss einer speziellen Mietrechtsschutzversicherung ist deshalb empfehlenswert, bevor es zu solchen Auseinandersetzungen kommt. Zudem sind Vermieter vorsichtiger, wenn sie wissen, dass Mieter, die einen solchen Schutz haben, sich nicht alles gefallen lassen. Mieter können außerdem die Miete mindern, solange sich ihre vertraglich zugesicherten Wohnbedingungen erheblich verschlechtern (§536 Abs. 1 BGB). Außerdem können sie verlangen, dass finanzielle Aufwendungen, die ihnen durch solche Baumaßnahmen entstehen, »angemessen« ersetzt werden (§554 Abs. 4 BGB). Sinngemäß sind auch Arbeitsleistungen der Mieter, die aus dem gleichen Grund anfallen, zu vergüten. Schließlich besteht die Verpflichtung des Vermieters, Modernisierungskosten exakt abzurechnen und nachzuweisen, dass Instandsetzungsanteile den Mietern nicht angelastet werden. Alles in allem: Besser ist es immer, wenn solche Situationen möglichst einvernehmlich zwischen Vermietern und Mietern geklärt werden. Gibt es z.B. einsichtige Gründe, die Wohnung vorübergehend zu räumen um die Bauarbeiten nicht zu behindern, dann könnte im Gegenzug gefordert werden, dass Aufwendungen, die infolge des zeitweiligen Umzugs entstehen, ersetzt werden und dass nach Wiedereinzug nur eine moderate Mieterhöhung verlangt wird. Auch dann, wenn der zurückkehrende Mieter eine andere Wohnung im Haus übernimmt und dafür einen neuen Mietvertrag abschl...

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