Notbremse
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Ab einem Inzidenzwert von einhundert unsinnigen Anordnungen pro einhunderttausend Zeichen auf sieben Seiten DIN-A4-Papier gilt die gedankliche Notbremse. Und zwar ausnahmslos. Vorbehaltlich der Spezifikationen der Länder gemäß Durchführungsverordnung zur geistigen Dünnpfiffvermeidung bei permanenter Aufrechterhaltung der Bemühungen zur Vermeidung jeglicher Diskriminierungshandlung in Wort, Bild, Schrift und Tat bei tatsächlicher währenddessen fortgesetzter Gültigkeitsvermeidung jeglicher Diskriminierungsäußerung (realiter oder dem Anschein nach). Unter Berücksichtigung eines noch zu beschließenden Landesgesetzes setzten diese bei Gültigkeit desselben unverzüglich in Kraft tretenden Ausführungsbestimmungen jegliche vorher geltenden Maßnahmenbeschlüsse außer Kraft beziehungsweise in Kenntnis. Ausgenommen davon bleiben die bis zum Stichtag, bei vorausgesetzter Rechtskraft vorheriger, aufgenommenen Ausnahmen bei Annahme der sachlichen Richtigkeit der zu präzisierenden Beschlussverordnung, kurz Schluss genannt. stf
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