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Arbeitsquarantäne - ist das legal?
Ob das Infektionsschutzgesetz vorsieht, dass bei häuslicher Isolation auch dem Job nachgegangen werden darf, ist nicht eindeutig
Was haben Fußballer, Pflegekräfte und Saisonarbeiter*innen gemeinsam? Sie alle mussten schon einmal in sogenannte Arbeitsquarantäne. Gemeint ist, dass Menschen, die mit Corona-Infizierten in Kontakt waren, ihre Wohnstätte nur verlassen dürfen, um ihren Arbeitsplatz aufzusuchen. Öffentliche Busse oder Züge dürfen sie allerdings nicht nutzen. Jegliche Freizeitaktivitäten, aber auch einkaufen gehen oder die Kinder zur Schule bringen, ist untersagt.
Angeordnet wird die Arbeitsquarantäne von den örtlichen Gesundheitsämtern. Die sind nicht zur Weitergabe der Information verpflichtet. Deshalb ist kaum nachzuverfolgen, wie oft und welche Betriebe davon schon Gebrauch gemacht haben. Medienberichte finden sich lediglich über die drei genannten Gruppen. Hauptsächlich trifft sie jedoch ausländische Wanderarbeiter*innen in der Lebensmittelbranche. Sprich: Fleisch und Ernte. Denn die gilt als kritische Infrastruktur – und wird durch mehrere hunderttausend Migrant*innen aus Südosteuropa getragen. Sie müssen regulär die ersten zehn bis 14 Tage nach ihrer Ankunft in Arbeitsquarantäne, obwohl sie sich vor und nach der Einreise mehrfach haben testen lassen müssen, meist auf eigene Kosten.
Dieser Text stammt aus unser Wochenendausgabe. nd.Die Woche nimmt Geschehnisse in Politik und Gesellschaft hintergründig unter die Lupe. Politische und wirtschaftliche Analysen, Interviews, Reportagen und Features, immer ab Samstag am Kiosk oder gleich mit einem Wochenendabo linken Journalismus unterstützen.
Die Arbeiter*innen leben und arbeiten oft auf engem Raum. Schutz vor leicht übertragbaren Krankheiten wie Covid-19 ist so kaum zu gewährleisten. So kam es auch im April zum ersten Corona-Ausbruch dieser Saison auf einem Spargelhof in Kirchdorf in Niedersachsen. Von rund 1000 Arbeiter*innen waren 130 infiziert. Letztere wurden isoliert. Die übrigen müssen dennoch in Quarantäne – und weiter arbeiten.
Gewerkschaften wie die IG Bauen-Agrar-Umwelt (BAU) zweifeln, dass das rechtmäßig ist. Auch Frank Schmidt-Hullmann, früher beim Bundesvorstand der IG BAU für Rechtspolitik und Europa zuständig, spricht von einer »diskriminierenden Maßnahme«, da vor allem Migrant*innen betroffen seien. Auch Susanne Ferschl, Vize-Fraktionsvorsitzende der Linken im Bundestag und zuständig für Arbeit, Soziales und Gesundheit, erklärt, die Maßnahme mache die Saisonkräfte zu »Menschen zweiter oder dritter Klasse«. Man brauche »nicht links sein, um das ausbeuterisch zu finden«.
Die Gesundheitsämter beziehen sich je nach Bundesland auf unterschiedliche Verordnungen. Die (häusliche) Quarantäne ist im Bundes-Infektionsschutzgesetz festgeschrieben. Eine Arbeitsquarantäne wird dort nicht explizit genannt. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt in einem Gutachten zum Schluss, dass eine Arbeitsquarantäne nach Paragraf 28 möglich ist. Allerdings müsse »die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung« vorliegen und die »Gemeinwohlinteressen« müssten »gegenüber den Freiheitsrechten der betroffenen Arbeitnehmer überwiegen«. Beides müsse im Einzelfall abgewogen werden. Ob dies bei rund 870 Beschäftigten in Kirchdorf geschehen ist, mag bezweifelt werden.
Das Robert-Koch-Institut empfiehlt, dass in Einzelfällen, in denen die Gesundheitsversorgung sonst stark beeinträchtigt wäre, Personen unter ausreichend Schutzmaßnahmen zu einer Arbeitsquarantäne verpflichtet werden können.
Einige Bundesländer haben die Arbeitsquarantäne explizit in eigenen Landesverordnungen festgeschrieben.
Schmidt-Hullmann hält im Falle von Kirchdorf nicht einmal die häusliche Quarantäne für angebracht. »Wenn sich der Betrieb an die Corona-Arbeitsschutzregel und sein eigenes Hygienekonzept gehalten hat, dann gab und gibt es keinen Kontakt zwischen den Gruppen«, sagt er dem »nd«. Die Arbeiter*innen müssen eigentlich von Anfang an in den gleichen Gruppen arbeiten, mit denen sie auch zusammen wohnen. Eine Ansteckung hätte so nur innerhalb einer Gruppe erfolgen können. Deshalb, so Schmidt-Hullmann: »Es gibt keinen Grund, nicht Infizierte und negativ Getestete zu isolieren.«
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