DKP wird nicht zur Bundestagswahl zugelassen

Partei hatte ihre Rechenschaftsberichte in den vergangenen sechs Jahren verspätet eingereicht

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Berlin. Die DKP darf voraussichtlich nicht an der Bundestagswahl am 26. September teilnehmen. Der Bundeswahlausschuss stellte am Donnerstag fest, dass sie ihre Rechtsstellung als Partei verloren habe. Begründet wurde dies damit, dass die 1968 gegründete kommunistische Partei die vorgeschriebenen Rechenschaftsberichte in den vergangenen sechs Jahren immer verspätet und nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht habe. Die Berichte hätten damit nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. »Fristen sind Fristen«, sagte Bundeswahlleiter Georg Thiel.

Die DKP hatte bei der Bundestagswahl 2017 bundesweit lediglich 7517 Erst- und 11 558 Zweitstimmen bekommen. Thiel erläuterte, dass die DKP - und andere Parteien - lange zuvor auf die Mängel in ihren Rechenschaftsberichten hingewiesen worden seien. Andere Parteien hätten noch schnell Berichte nachgereicht.

Auf dem Kurznachrichtendienst Twitter zeigte sich die Partei empört über die Entscheidung: »Was hier versucht wird, das ist ein kaltes Parteiverbot. Damit kennen wir Kommunistinnen und Kommunisten uns aus. 1933 wurde die kommunistische Partei von den Faschisten verboten, 1956 von der Adenauer-Justiz.«, erklärte Patrik Köbele, Vorsitzender der DKP.

Man werde Rechtsmittel einlegen, so Köbele. Das Vorgehen gegen die DKP sei Teil der »Kriminalisierung linker Kräfte«. Köbele stellt die Entscheidung des Bundeswahlleiters in eine Reihe mit der Aberkennung des gemeinnützigen Status von Organisationen wie Attac oder der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes.

Die DKP kann gegen die Entscheidung jetzt innerhalb von vier Tagen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Im Gegensatz zu ihr wurde die MLPD (Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands) als Partei anerkannt und kann daher an der Wahl teilnehmen. Die MLPD war 2017 auf 35.760 Erst- und 29.785 Zweitstimmen gekommen.

Der Bundeswahlausschuss begann am Donnerstag mit einer auf zwei Tage angesetzten Prüfung der Anmeldungen kleiner Parteien und Vereinigungen für die Bundestagswahl. Insgesamt hatten sich 87 solche Gruppierungen beim Bundeswahlleiter gemeldet. Der Bundeswahlausschuss muss prüfen, ob sie als Parteien im Sinne des Parteiengesetzes anerkannt werden können. Gruppierungen, die diese Prüfung bestehen, können an der Bundestagswahl teilnehmen, sofern sie auch die nötige Anzahl von Unterstützer-Unterschriften vorlegen. dpa/nd

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