Das Wesentliche

Ein neues Hygienerahmenkonzept rührt an die Philosophie der Hurerei

  • Theodora Becker
  • Lesedauer: 3 Min.

Unter den ansteckungsverdächtigen Tätigkeiten, deren Ausübung am 16. März 2020 durch Allgemeinverfügungen der Bundesländer gemäß Infektionsschutzgesetz untersagt wurde, erscheint die Prostitution als besonders suspekt. Deren Geschäftsuntersagung galt länger als die aller anderen Gewerbe, teilweise ohne Unterbrechung für 15 Monate, wie der Frankfurter Verein Doña Carmen minuziös für alle Bundesländer dokumentierte. Belege für eine besondere Infektiosität gab es nicht, aber schließlich weiß jeder Sparkassenkassierer, dass anonymer Sex im Bordell außergewöhnlich gefährlich ist.

Nun ist es Sommer, die Inzidenzen fallen und mit ihnen die Verbote, auch wenn es, wie im Spätsommer 2020, dazu einiger Gerichtsurteile bedurfte. Und sie fallen nicht einfach, man machte sich Gedanken: Die progressive Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit verfasste ein »Hygienerahmenkonzept für Sexarbeitende und ihre Kundinnen und Kunden«. Ganz hervorragende Sätze wurden formuliert, wie etwa der, dass jede Sexarbeiterin, auch auf dem Straßenstrich, ein »individuelles Schutz- und Hygienekonzept« zu erstellen und bei sich zu führen habe.

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Die Inhalte dieses »individuellen Hygienekonzepts« werden als »praktische Umsetzungshinweise« mitgeliefert: Kunden sind nur nach Terminvereinbarung zu empfangen, beim Erbringen der Dienstleistung dürfen »nie mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt« sein, es muss eine »Anwesenheitsdokumentation« stattfinden, beide Beteiligten müssen sich einen negativen Corona-Test vorlegen, Desinfektionsmittel ist bereitzuhalten und auch während der Dienstleistung sind FFP2-Masken zu tragen. Am Straßenstrich erfolgt »das Anbahnungsgespräch körperkontaktfrei«, das Hineinlehnen in Fahrzeuge solle die Prostituierte tunlichst unterlassen. In Bordellen wird die neue erotische Praktik des gemeinsamen Händewaschens eingeführt. Zusammen Duschen war gestern, heute reibt man sich zärtlich das Desinfektionsmittel in die wunde Haut.

Besonders pointiert aber formuliert das Rahmenkonzept den Kern der Sache: »Der Körperkontakt ist auf das Wesentliche zu beschränken«. Jahrelange Pufferfahrung kondensiert in einem Satz der Senatsverwaltung, den jede Professionelle unterschreiben wird. Wie man nur tut, was notwendig ist, und dabei doch Luxus und Hingabe suggeriert, das ist die Kunst jeder professionellen Hurerei. Was aber ist das Wesentliche? Eine philosophische Frage, die die Senatsverwaltung mit analytischer Schärfe aufwirft, aber nicht beantwortet. Die Befriedigung des Kunden? Lust? Penis-Vagina? Ginge es nicht zur Not auch mit Selbstbefriedigung vor den Augen der lasziv hinter ihrer Schnabelmaske züngelnden Dienstleisterin?

Ist das Berühren der Brüste noch wesentlich oder überflüssiger Luxus? Darf sich der Kunde beim Sexualverkehr von hinten - wenn es schon sein muss, da »sich Sexpraktiken mit möglichst wenig Möglichkeiten zur Tröpfchenübertragung empfehlen« - auf den Hüften der Dienstleisterin abstützen, damit er nicht das Gleichgewicht verliert? Schließlich könnte sein Gesicht versehentlich in der Nähe ihres Gesichtes landen, die zwar beide bedeckt zu sein haben, dennoch sind »gesichtsnahe Praktiken« unzulässig.

Was aber, wenn, horribile dictu, der Körperkontakt selbst das Wesentliche ist? Solch ketzerische Gedanken wirft heutzutage keine Hure in den Ring. Bis auf die Frankfurter Abweichler erhob keine der deutschen Prostituiertenorganisationen Einspruch gegen solche Auflagen. Die Professionellen erkennen die umfassende Kompetenz der Regierung in allen Belangen der Hurerei an. Theodora Becker

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