Rücktritt ohne RKI-Warnung?

reiserecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Voraussetzung für eine kostenlosen Stornierung ist, dass »eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise« besteht, so das Landgericht Oldenburg (Az. 5 S 127/21) in einem am 17. November 2021 bekanntgegebenen Urteil, das inzwischen rechtskräftig ist.

Reiserücktritt kurz vor Antritt der Busreise zu kurzfristig?

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin für zwei Personen für die Zeit vom 28. Februar bis 7. März 2020 eine Skireise mit dem Bus nach Südtirol gebucht. Nachdem am 23. Februar 2020 der Landeshauptmann für Bozen-Südtirol eine Corona-Notverordnung erlassen hatte, trat die Klägerin kurz vor Abfahrt von ihrem Reisevertrag zurück.

Der Veranstalter reklamierte, dass er so kurzfristig weder die Plätze im Bus noch das Hotelzimmer neu belegen könne, weshalb er die Stornierungsgebühren in Höhe von 1400 Euro einbehielt und nur den Rest erstattete. Erst am 9. März 2020 erklärte das Robert-Koch-Institut das von der Klägerin avisierte Reisegebiet Südtirol zum Risikogebiet.

Einbehaltene Stornogebühr ist vollständig zurückzuzahlen

Das Landgericht Oldenburg entschied, dass der Veranstalter auch die einbehaltene Stornierungsgebühr zurückzahlen muss. Maßgeblich für eine kostenlose Stornierung seien deren Zeitpunkt und die zu diesem Zeitpunkt zu treffende Prognose. Diese müsse »eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise« erwarten lassen, was in diesem Streitfall zu bejahen war.

Denn zum Zeitpunkt der von der Klägerin vorgenommenen Stornierung habe sich die Pandemie-Lage in Südtirol erheblich verschärft. Die Infektionswahrscheinlichkeit habe sich erheblich erhöht, so das Gericht. Das gelte sowohl für die An- und Abreise mit dem Bus als auch den Aufenthalt im Hotel und in der Gastronomie sowie beim Transfer zu den Skipisten und beim Anstehen am Lift. Eine Reisewarnung des Robert-Koch-Instituts sei für den kostenlosen Vertragsrücktritt nicht erforderlich gewesen, betonte das Gericht. AFP/nd

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