Wo ist Lisa Paus?

Auf einer Fachtagung in Berlin wurden Lösungsansätze für pflegende Angehörige diskutiert

  • Martin Höfig
  • Lesedauer: 4 Min.
Es ist mehr als Hände halten: Häusliche Pflege eines Angehörigen mit Demenzerkrankung.
Es ist mehr als Hände halten: Häusliche Pflege eines Angehörigen mit Demenzerkrankung.

Bei der am Dienstag von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes organisierten Fachtagung zu Diskriminierung von pflegenden Angehörigen fehlte die wichtigste Entscheidungsträgerin. »Es ist erschreckend, dass dieses Thema in der Politik so wenig Beachtung findet. Eigentlich müsste doch Lisa Paus hier sitzen und sich ein Bild von der Situation machen«, kritisierte die Rechtsanwältin Sandra Runge auf dem Podium das Fehlen der Bundesfamilienministerin von den Grünen. Rechtsanwältin Runge, die sich auch in der Initiative »Pro Parents« engagiert, war eine der Vertreterinnen und Vertreter von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgebern, die zu dem Thema diskutierten.
Schon der Titel der Veranstaltung – »Eltern und pflegende Angehörige vor Diskriminierung schützen! Zur Vereinbarkeit von Fürsorgepflichten und Beruf« löste vor allem unter den Zuhörenden Diskussionen aus. Immer wieder kam aus dem mehrheitlich digital zugeschalteten Publikum die Frage auf, ob man sich um ihre Kinder kümmernde Eltern und pflegende Angehörige von beispielsweise an Demenz Erkrankten überhaupt gleichsetzen könne. In der Vereinbarkeitsrichtlinie der EU, welche den Hintergrund der Konferenz bildete, ist dies zumindest der Fall. Sie hat zum Ziel, den Frauenanteil auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen sowie die Inanspruchnahme von Urlaub, Eltern- und Pflegezeiten oder von flexiblen Arbeitszeiten für Eltern und pflegende Angehörige benachteiligungsfrei zu ermöglichen.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hatte dazu zwei Studien in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse auf dem Podium erörtert wurden. Die erste Studie zum Thema »Diskriminierungserfahrungen von fürsorgenden Erwerbstätigen im Kontext von Schwangerschaft, Elternzeit und Angehörigenpflege« widmete sich den Fragen, wie häufig und in welcher Form Fürsorgeleistende Diskriminierung im Arbeitskontext erfahren, wie sie darauf reagieren und welche Auswirkungen die Erfahrungen auf die Betroffenen haben. Die Möglichkeiten der Unterstützung bzw. überhaupt des Abbaus von Diskriminierungsrisiken von fürsorgeleistenden Erwerbstätigen lotete die zweite Studie aus: Ein von Gregor Thüsing von der Harvard Universität und seiner Mitarbeiterin Lena Bleckmann verfasstes Rechtsgutachten mit dem Titel »Diskriminierungsschutz von Fürsorgeleistenden«. »Dass hier gehandelt wird, liegt ja nicht nur im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer«, führte Thüsing aus und verwies auf die gesamtgesellchaftlichen Vorteile des Gelingens von Familie.

Doch ein Diskriminierungsverbot zum Schutz Fürsorgeleistender kennt auch das EU-Recht bislang nicht – die Vereinbarkeitsrichtlinie aus dem Jahr 2019 könne dafür aber der Anknüpfungspunkt sein, so Thüsing. Auch gewährleistet bereits Artikel 33 der EU-Grundrechtecharta den Schutz von Familien und nimmt dabei auch auf die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben Bezug. »Der insoweit vorgesehene Schutz beschränkt sich indes auf Mutterschafts- und Elternurlaub sowie den Schutz vor Entlassung aufgrund oder in Zusammenhang mit der Mutterschaft«, heißt es in der Studie. Aufgrund dieser Beschränkung sei klar, dass Artikel 33 keine umfassende Regelung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf trifft, erklärte Thüsing.

Welche Rolle kann das Problem der Diskriminierung von Fürsorgeleistenden also im Rahmen des geltenden Diskriminierungsrechts spielen? Thüsing sieht dafür das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Das dortige Benachteiligungsverbot erhebe zwar keinen Ausschließlichkeitsanspruch, wodurch sonstige Benachteiligungsverbote unverändert gelten. Speziellere Normen zum Schutz vor Diskriminierung Fürsorgender erfassen allerdings jeweils nur einen Teilbereich, wie etwa Kündigungsverbote.

Hinzu komme laut Thüsing: Behandelt ein Arbeitgeber einen fürsorgeleistenden Arbeitnehmer – sei es ein Vater oder eine Mutter, pflegende Tochter oder Sohn – gleichermaßen schlecht, so ist das moralisch verwerflich, aber eben keine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Eigenschaft als Fürsorgeleistender sei weder ausdrücklich als Merkmal im AGG genannt, noch ist sie mit einem der Merkmale so untrennbar verknüpft – wie es etwa die Schwangerschaft mit dem weiblichen Geschlecht ist –, dass die Anknüpfung eine unmittelbare Diskriminierung darstelle. »Anders liegt dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wohlgemerkt, wenn der Arbeitgeber gezielt weibliche Elternteile benachteiligt«, sagte Thüsing. Mit Bezug auf die tradierte Rollenverteilung zwischen Frauen und Männern geschehe das nach wie vor oft, wenn zum Beispiel nur bei Bewerberinnen das Problem der Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Einstellungshindernis betrachtet werde.

Daher schlägt Thüsing vor, die familiäre Fürsorgeverantwortung im AGG aufzunehmen. Neben dieser traten Forderungen nach einer viel ausgeprägteren Sensibilisierung von Führungskräften und Betriebsräten in den Unternehmen. Zudem müssten die Gleichstellungsbeauftragten überall gestärkt werden. Was hingegen bisher von der Politik geschehe, seien nur minimalinvasive Schnellschüsse, brachte es die ebenfalls auf dem Podium vertretene Leiterin der Abteilung Recht beim DGB, Micha Klapp, auf den Punkt.

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