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Zum Jagdgesetz getragen
Abschuss streunender Hunde und Katzen in Brandenburg künftig nicht mehr gestattet
»Du musst es dreimal sagen«, heißt es in Goethes »Faust«. Im Falle der Novellierung des brandenburgischen Jagdgesetzes scheint dieser Satz zuzutreffen. Im dritten Anlauf liegt nun ein Entwurf vor, dem die beteiligten Seiten und auch eine Mehrheit im Landtag offenbar zustimmen können.
Lange Zeit sah es nicht so aus. Als Umweltminister Axel Vogel (Grüne) auch für seinen zweiten Entwurf nicht die Billigung der Jäger und des Koalitionspartners CDU bekam, schien er das Projekt beerdigen zu wollen nach dem Motto: Macht euren Dreck allein. Nun aber ist hinter den Kulissen offenbar doch eine Menge passiert. Beide Seiten gingen aufeinander zu. Zum dritten Mal liegt nun der Entwurf für die Neufassung des brandenburgischen Jagdgesetzes vor – freilich mit stark verändertem Inhalt.
Ursprünglich hatte der Entwurf vorgesehen, dass Waldbesitzer ab zehn Hektar das Jagdrecht erhalten sollen. Künftig soll eine Minimalgrenze von 75 Hektar gelten, was in den meisten Bundesländern Vorschrift ist. Bislang war in Brandenburg eine Mindestgrenze von 150 Hektar vorgeschrieben, auf denen die Eigenjagd des Eigentümers erfolgen konnte. Nur mit Ausnahmegenehmigung gilt es bei 75 Hektar. Nun muss sich zeigen, ob mit einer Halbierung des Grenzwerts eine intensivere Jagd erreicht wird. Denn die Hülle und Fülle an Wild, das sich vor allem an Jungpflanzen gütlich tut und die Walderneuerung und den Waldumbau so schwierig macht, soll ja durch das neue Gesetz reduziert werden.
Gegen die radikale Verringerung der Mindesthektargröße für die Eigenjagd hatten sich vor allem die Jagdgenossenschaften gewandt. Sie sahen ihre Vorrechte bedroht und ließen sich auch nicht von dem Argument beirren, dass ihre Alleinherrschaft auf diesem Gebiet einfach zu wenig Wirkung erzeugt beim großen Ziel, die Anzahl des Wildes entschieden zu verringern. Nun ist das Vorhaben der Grünen vom Tisch, praktisch allen Waldbesitzern – also auch denen mit wenigen Hektar – die Jagderlaubnis zu gewähren. Allerdings dürfen sie nach den nunmehr im Gesetz vorgesehenen und noch nicht gültigen Vorschriften Forstbetriebsgemeinschaften auf Eigenjagdbezirken bilden, die den Jagdgenossenschaften nicht angehören müssen.
In Brandenburg gibt es rund 270 solcher Forstbetriebsgemeinschaften, die Wald gemeinsam bewirtschaften. Eine andere Neuregelung: Die Jagdzeit für Schalenwild, also alle Paarhufer, die dem Jagdrecht unterliegen, wird bis 31. Januar verlängert. Damit sollen in der Winterzeit, die Jägerinnen und Jägern aufgrund des fehlenden Laubes eine bessere Sicht bietet, mehr Abschüsse möglich sein. Im Gegenzug soll es im Sommer eine verlängerte Ruhezeit vom 1. Juni bis 31. Juli geben.
Neu ist nun ferner, dass jeder Jäger künftig einmal im Jahr auf einem Schießstand den Waffengebrauch üben muss. Zum Glück für ihn: Eine Mindestpunktzahl muss nicht erreicht werden. Er kann also in jedem Fall den Jagdschein behalten, mag er auf dem Schießstand treffen oder nicht.
Neu auch dies: Der Abschuss streunender Hunde und Katzen ist künftig nicht mehr gestattet. Selbst mit Fallen, die solche Tiere automatisch töten, darf man ihnen nicht mehr nachstellen. Denn es könnten Exemplare geschützter Tierarten dabei zu Schaden kommen, die versehentlich in diese Fallen geraten. Auch Haustiere, die sich zu weit von bewohntem Gebiet entfernen, waren immer mal wieder Opfer. In der Natur richten herumstreunende Haustiere allerdings mitunter Verheerungen an. Schließlich auch diese Änderung im Gesetzentwurf: Einige Vogelarten sind bei dieser Gelegenheit aus der Liste der jagdbaren Tiere gestrichen worden. Sie dürfen nicht mehr abgeschossen werden.
Jäger und der Waldbesitzer äußern sich überwiegend zufrieden mit dem neuen Entwurf. Im Wesentlichen auf Zustimmung stößt die Neufassung auch bei den Koalitionspartnern CDU und SPD. Bei Umweltminister Axel Vogel herrscht doch wohl eher der Missmut vor: Der Grünen-Politiker sprach von einem Kompromiss. »Ich hätte mir mehr gewünscht, aber am Ende muss ich mit den politischen Realitäten leben.« Zufrieden sei er mit der angepeilten Begrenzung der Pachtdauer für Jagdpächter auf neun Jahre und einer alle drei Jahre nunmehr vorgeschriebenen gemeinsamen Waldbegehung der Jäger und der Waldeigentümer.
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