Schock: Finanzämter verschicken Wertbescheide

Einspruch so schnell wie möglich einlegen

  • Frank Hufnagel
  • Lesedauer: 3 Min.

Wann die Bescheide kommen, ist in den Finanzamtsbezirken sehr unterschiedlich. Doch nur gegen diese Bescheide kann ein Einspruch eingelegt werden. Auf den abschließenden Grundsteuerbescheid zu warten – voraussichtlich Anfang 2025 –, dann ist ein Einspruch nicht mehr möglich. In den Wertbescheiden ist der Grundsteuerwert der Immobilie festgesetzt, der mit der Steuermesszahl (für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen 0,00031 Prozent) multipliziert wird und den Grundsteuermessbetrag ergibt. Die Steuermesszahl sowie der Grundsteuermessbetrag sind im Grundsteuermessbescheid enthalten.

Was muss ich im Grundsteuerwertbescheid und Messbescheid alles prüfen?

Grundstücksbesitzer sollten den Grundsteuerwertbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid genau prüfen und bei sachlichen und rechnerischen Fehlern auf jeden Fall Einspruch einlegen. Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) rät daher jedem Grundstücksbesitzer, die in den Wertbescheiden gemachten Rechnungen auf Richtigkeit zu überprüfen und die Wert- und Messbescheide sorgfältig mit den in der Feststellungserklärung gemachten Angaben zu vergleichen. Das gilt vor allem für die Angaben zur Wohn- und Grundstücksfläche, Nettokaltmieten, Baujahr und Art des Gebäudes und Anzahl der Garagen sowie zu den Bodenrichtwerten. Leider sind die Grundsteuerwertbescheide schwer zu verstehen und bürgerunfreundlich.

Bis wann kann ich Einspruch einlegen?

Den Einspruch muss man innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Wertbescheides einreichen. Dabei greift die sogenannte Rechtsbehelfsfrist. Als Rechtsbehelfsfrist gilt ein Monat nach Zugang der Steuerbescheide. Endet die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,verlängert sich die Frist um den nächsten Werktag. Versäumt man diese Frist, hat man keine Chance mehr und der Bescheid ist dann nicht mehr anfechtbar. Eine Mustervorlage für einen Einspruch ist auf der VDGN-Seite abrufbar unter https:/www.vdgn.de/aktuelles/einspruch-nur-gegen-wert-und-messbescheide-moeglich/

Wann muss ich Einspruch einlegen?

Bei sachlichen oder rechnerischen Fehlern im Grundsteuerwertbescheid wie zum Beispiel falschen Angaben zur Wohnfläche oder Grundstücksfläche ist ein Einspruch dringend geboten. Ebenso sollte auch bei fehlerfreien Bescheiden Einspruch mit einer Begründung eingelegt werden, da die im Bewertungsgesetz angesetzten Nettokaltmieten sowie die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte nicht realitätsgerecht abgebildet werden und oftmals zu hoch sind. Damit kann die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsgesetzes zu Recht angezweifelt und ein Einspruch beim Finanzamt begründet werden.

Was ist, wenn das Finanzamt den Einspruch ablehnt?

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Der Einspruch ist kostenlos. Eine Vertretung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Nach Eingang des Einspruchs antwortet das Finanzamt in der Regel mit einer Gegenbegründung und fragt nach, ob man den Einspruch aufrechterhalten will. Wenn man darauf nicht antwortet oder den Einspruch aufrechterhalten will, landet der Einspruch in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes. Lehnt die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes den Einspruch ab, müsste man dann vor einem Finanzgericht klagen, was mit Kosten verbunden ist.

Wann kann ich meinen Bescheid auch nach Ablauf der Frist noch ändern lassen?

Das Finanzamt ändert den Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist nur noch, wenn in den Bescheiden ein Schreib- oder Rechenfehler vorhanden ist, den das Finanzamt nicht bemerkt und übernommen hat. Hier greift eine Vorschrift der Abgabenordnung (§ 173a AO).

Wieso werden Nettokaltmieten bei der Wertermittlung meiner Immobilie herangezogen, obwohl ich nicht vermiete?

Unabhängig davon, ob ein bezugsfertiges Haus oder eine Wohnung vermietet oder bewohnt werden, werden Nettokaltmieten zur Wertermittlung herangezogen. Dabei handelt es sich um im Bewertungsgesetz festgelegte Nettokaltmieten. Dies hat nichts mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Nettokaltmieten vor Ort zu tun, oder ob ich selber vermiete.

Der Abdruck des Beitrages erfolgte mit freundlicher Genehmigung aus »Das Grundstück«, Journal des VDGN (Ausgabe 03/04-2023).

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