Vorkauf für Garagenfläche?

Unsere Gemeinschaft hat Garagen auf kommunalem Pachtland im Eigentum. Jetzt wurde der Bebauungsplan veröffentlicht, wonach auch auf diesem Gelände Neubauten entstehen sollen. Besteht für uns Garageneigentümer ein Vorkaufsrecht, wenn der Grund und Boden verkauft wird? Manfred M., 07549 Gera Nein, für Garageneigentümer auf fremdem Grund besteht kein Vorkaufsrecht, es sei denn, es ist ausdrücklich im Nutzungsvertrag oder in einer anderweitigen Übereinkunft zwischen Nutzer und Bodeneigentümer festgelegt. Zwar wurde im Schuldrechtsänderungsgesetz in § 57 Abs.1 festgelegt, dass der Nutzer zum Vorkauf berechtigt ist, wenn das Grundstück erstmals an einen Dritten verkauft wird. Doch das Vorkaufsrecht besteht nicht (Abs. 2), wenn zum Beispiel der Erwerber das Grundstück einem besonderen Investitionszweck nach Investitionsvorranggesetz zuführen will, was auf Wohnungs- und Eigenheimbau ja zutrifft. Nach § 20 Abs. 1 Vermögensgesetz konnten Nutzer von Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet werden oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, einen Antrag auf Vorkaufsrecht stellen. Von Garagengrundstücken ist im Gesetz jedoch nicht die Rede. Doch hier ist der Termin längst vorüber. Es besteht bei Garagen auf fremdem Grund auch kein gesetzlicher Anspruch auf ein Ankaufsrecht für das Grundstück zum halben Verkehrswert oder zur Bestellung eines Erbbaurechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Ein Bodeneigentümer, in Ihrem Fall also die Kommune, kann nicht gezwungen werden, das Land an Jemand bestimmtes, also an die Garageneigentümer zu verkaufen. Er ist in der Wahl der Käufer frei. Hinzukommt die Tatsache, dass ja seit 1. Januar 2000 Nutzungsverträge über Garagengrundstücke ohne Angabe von Gründen gekündigt werden dürfen. Damit endete auch der Kündigungsschutz für die Nutzer dieser Grundstücke. Das bestimmte das Bundesverfassungsgericht mit seinem am 17. November 1999 veröffentlichen Beschluss. Doch der Grundeigentümer muss, wenn er zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 kündigt, dem Nutzer eine Entschädigung für das Bauwerk zahlen. Sie richtet sich nach dem Zeitwert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Der Zeitwert kann durch Gutachten ermittelt werden. Auch eine Vereinbarung zwischen Nutzer und Eigentümer zum gegenseitigen Vorteil ist möglich. Die Nutzer brauchen sich im Falle, dass ihnen gekündigt wird, nicht an den Abrisskosten zu beteiligen. Den Garageneigentümern auf fremdem Grund ist zu empfehlen, sich mit dem Bodeneigentümer über ein Ersatzgrundstück für ihre Aufbauten zu beraten. Auch wenn die Pacht dann höher als zu DDR-Zeiten sein wird, ist das eine Überlegung wert. Vielleicht lässt sich auch im Dialog mit der Kommune, der Wohnungsverwaltung oder dem privaten Eigentümer eine Möglichkeit finden, den Garagenstandort zu erhalten und in den Bebauungsplan einzubinden. Einvernehmliche Vertragsauflösung kommt den wirtschaftlichen Interessen beider Partner eher entgegen als ein gerichtliches Verfahren. Im Übrigen ist bei Garagenkünd...

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