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Unterhalt: Wert von Kinderbetreuung und Hausarbeit ist zu berücksichtigen
Der Wert von Hausarbeit und Kinderbetreuung muss nach einer Scheidung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Nach einem am Donnerstag vergangener Woche veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können geschiedene Partner, die sich während der Ehe vorwiegend um Haushalt und Kinder gekümmert und erst nach der Scheidung eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, mit deutlich höheren Unterhaltszahlungen rechnen. (Aktenzeichen: 1 BvR 105/95, 559/95 u. 457/96 - Beschluss vom 5. Februar 2002)
Die Entscheidung bezieht sich allerdings auf eine inzwischen aufgegebene Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Benachteiligung vor allem von Hausfrauen bereits mit einem Grundsatzurteil im Juni 2001 beendet.
Nach den Worten des Ersten Senats ist es der freien Entscheidung der Partner überlassen, ob einer das Geld verdient und der andere den Haushalt macht oder ob sie eine Doppelverdiener-Ehe führen. Daraus folge, dass die Leistungen beider gleichwertig seien: »Haushaltsführung und Kinderbetreuung haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als Einkünfte, die dem Haushalt zur Verfügung stehen.« Für den Scheidungsfall bedeute dies, dass sich nicht nur das gemeinsame Einkommen, sondern auch die Haushaltsleistung im Unterhalt niederschlagen müsse.
Mit seiner Entscheidung gab das Gericht drei geschiedenen Frauen Recht, die während der Ehe nur eingeschränkt oder gar nicht berufstätig waren und erst nach der Trennung wieder verstärkt ins Arbeitsleben einstiegen. Nach der bis zum Juni 2001 geltenden Berechnungsmethode wurde ihr Einkommen auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet, so dass sie mit dem neuen Job faktisch ihren Ex-Mann entlasteten, ohne selbst etwas davon zu haben.
Künftig werden sie behandelt wie Partner, die bereits während der Ehe in den Beruf eingestiegen sind. Dort gilt folgende Formel: Sind die Gehälter der Ehepartner verschieden hoch, so wird die Differenz beim Scheidungsunterhalt ausgeglichen. Verdient also der Mann 2000 Euro und die Frau 1000 Euro, so steht ihr ein Unterhaltsanspruch von 500 Euro zu. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil diese Berechnungsmethode auch auf die geschiedene »Hausfrauenehe« angewendet, ein Weg, den das Verfassungsgericht nun ausdrücklich gebilligt hat.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung auch mit veränderten Lebensgewohnheiten. Denn 1975 haben Frauen im Durchschnitt mit knapp 23 Jahren geheiratet, 1998 dagegen erst mit 28. Daraus folge, dass viele Frauen erst einen Beruf ausübten und dann heirateten. Die Erwerbsquote der 40- bis 45-jährigen Frauen sei mit 78 Prozent am Höchsten, was dafür spreche, dass viele nach dem Ende der Kinderbetreuungsphase wieder in den Beruf einstiegen.
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