Angemessenheit der Wohnkosten
Hartz IV-Empfänger
Zu den Leistungen für angemessenes Wohnen, die Empfängern der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) gewährt werden, gehören außer der Grundmiete alle kalten und warmen Betriebskosten, mit den Vorauszahlungen bzw. Nachzahlungsforderungen dafür. Sie sind in vollem Umfang zu erstatten, wie auch alle anderen mit dem Wohnen verbundenen Kosten.
Aber das geht nicht in beliebiger Höhe. Die Kosten der Unterkunft müssen »angemessen« sein. Damit ist gemeint, dass sie nicht überdurchschnittlich hoch ausfallen dürfen. Wenn das festgestellt wird, wird der Betreffende aufgefordert, die überhöhten Kosten zu verringern. Hierfür steht in der Regel eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung. Er kann allerdings, wenn er das will, seine unangemessen teure Wohnung behalten und die Verringerung der ihm zustehenden Unterkunftskosten in Kauf nehmen. Den Differenzbetrag hat er dann selber zu tragen, sofern es sich um geringfügige Beträge oberhalb einer korrekt bemessenen A...
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