Verfassung öffnet den Uferweg nicht

Schöne Formulierungen nützen dem Bürger herzlich wenig, deckt eine Parlamentarische Anfrage auf

  • Wilfried Neiße
  • Lesedauer: 3 Min.

Dass zwischen Verfassungstext und Lebenswirklichkeit oft Welten liegen, ist keine neue Erkenntnis. Eine schillernde Probe dieser uralten Politregel liefert der jüngste Streit um den öffentlichen Zugang zu Seeufern.

Wie der SPD-Abgeordnete Jens Klocksin aus der Verfassung zitiert, liegen die Dinge in Brandenburg scheinbar ganz eindeutig: Im Artikel 40 Absatz drei der Landesverfassung heißt es: »Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen […] freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.«

Klocksin fragte nun vor dem Hintergrund, dass in Potsdam der Uferweg am Griebnitzsee als auch der öffentliche Seezugang in Groß Glienicke durch private Anlieger versperrt worden ist, ob diese Vorgänge mit der Landesverfassung und hier ihrem Artikel 40 stehen. In diesem Zusammenhang erinnerte er an den Verkauf brandenburgischer Seen durch Bundesgesellschaften, »was ebenfalls zum Ausschluss der Öffentlichkeit von Seeufern führen würde«.

Die Antwort von Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) führt vor Augen, mit welcher Leichtigkeit ihr Sinn umgangen oder sogar ins Gegenteil verkehrt werden kann. Das in der Verfassung geforderte Zutrittsrecht wird nämlich laut Minister »überwiegend als Staatsziel angesehen«. Und solche Staatsziele richten sich Schönbohm zufolge »nicht an Bürger, sondern an staatliche Organe«.

Aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt sich laut Schönbohm, dass lediglich der Zugang zum See freigehalten bzw. eröffnet werden muss. »Es bedeutet aber nicht, dass es möglich sein muss, dass alle Uferstellen aller Seen betreten werden können.« Diese Aussage Schönbohms wiederum würde ihrem Sinn nach bedeuten: Wenn es nur einen einzigen Steg gibt, auf dem Passanten einen ansonsten völlig gesperrten See betreten können, dann ist der Verfassung Genüge getan, denn der »öffentliche Zugang« wäre gegeben.

Was den – 20 Jahre lang öffentlich zugänglichen – Griebnitzsee-Uferweg betreffe, so habe ein Gericht festgestellt, dass das Betretungsrecht nicht unterliege. »Insoweit bewegen sich die Anrainer daher derzeit im Rahmen des geltenden Rechts.«

Dies ist jedoch nicht das einzige Beispiel dafür, dass die Landesverfassung den unbefangenen Bürger in die Irre führt. Auch das »Recht auf Arbeit« beispielsweise ist eine Verfassungsbestimmung, die sich angenehm liest, die aber den Staat eigentlich zu gar nichts verpflichtet. Denn weil auch dieses »Recht« in Wahrheit ein »Staatsziel« ist, so ist es individuell nicht einklagbar. Sollte aber eine Verfassung solche Dinge enthalten, die den Bürger nur irreleiten? Was ist ein solches »Grundgesetz« wert, wenn sein wahrer Gehalt sich nur demjenigen erschließt, der über das zweite juristische Staatsexamen verfügt?

Die brandenburgischen LINKEN haben – im Unterschied zur CDU – an der »modernsten Landesverfassung Deutschlands« mitgearbeitet und ihr zugestimmt. Mit 93 Prozent wurde die Verfassung später in einem Volksentscheid angenommen. Die wenigsten werden gewusst haben, worüber sie da tatsächlich abgestimmt haben und was daraus eigentlich folgt.

Wie ein roter Faden zieht sich das Problem durch das Gesetzeswerk: Stolz wird erst das jeweilige Recht oder die jeweilige Pflicht verkündet, im Kleingedruckten und im Kommentieren findet dann die Aufhebung derselben statt.

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