Originale müssen Mietern beim Vermieter vorgelegt werden, nicht bei Fremdfirmen

Einsicht in Betriebskostenabrechnungen

Vermieter sind im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet ihren Mietern Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren, wenn sie das wünschen. Es ist nicht zulässig, Mieter auf eingescannte Daten oder auf Unterlagen beim Rechnungsaussteller zu verweisen, der die abzurechnenden Leistungen erbracht hat. Das hat das Amtsgericht Hamburg am 12. April 2002 entschieden (Az. 44 C 509/01).

Dem lag folgender Fall zugrunde: Als die Abrechnung der Betriebskosten den Mietern ins Haus flatterte, stellten sie fest, dass von ihnen erhebliche Nachzahlungen verlangt wurden. Das wollten die Mieter nicht einfach hinnehmen. Sie verlangten Einsicht in die originalen Abrechnungsunterlagen des Vermieters, um die Berechtigung der hohen Zahlungsnachforderungen selbst zu prüfen. Den Mietern wurden daraufhin lediglich Ausdrucke der beim Vermieter eingescannten Unterlagen angeboten. Angeblich seien die Originalunterlagen nicht mehr verfügbar. Daraufhin verweigerten die Mieter die Nachzahlung.

Jetzt verklagte sie der Vermieter beim Amtsgericht auf Nachzahlung des Abrechnungsbetrags. Doch auch das Amtsgericht verlangte ...


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