Boilerwartung ja, Neuanschaffung nein
Mietvertragsklausel
In einem mietrechtlichen Streitfall ging es um die Klausel (vereinbarte Bestimmung) im Mietvertrag, wonach der Mieter die laufenden Kosten für die Wartungsarbeiten an dem Elektroboiler für die Warmwasserbereitung zu übernehmen habe.
In der Vereinbarung hieß es, dass der Mieter gemäß der Betriebskostenverordnung sämtliche Betriebs-, Wartungs- und Reinigungskosten an dem Boiler zu übernehmen habe. Die Wartung und Reinigung müsse jährlich erfolgen.
Insoweit stimmte der Text noch mit der Rechtslage überein. Aber im vorgedruckten Vertragsexemplar war mit einem („+“) gekennzeichneten Zusatz hinter Reinigungskosten eine zusätzliche Festlegung eingefügt worden. Diese verlangte vom Mieter, dass er auch für Erneuerungskosten des Boilers herangezogen werden könne, falls das Gerät seinen Geist aufgibt. Als sich der Mieter später weigerte, kam der Fall vor das Berli...
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