Der Abschuss ist eine Straftat

NABU legt Rechtsgutachten zum Schutzstatus des Wolfes vor

  • Wolfgang Ewert
  • Lesedauer: 2 Min.
Rund 150 Jahre nach seiner Ausrottung erobert sich der Wolf verloren gegangenes Terrain zurück. Die Freude darüber ist geteilt. Die Jägerschaft hätte Isegrim am liebsten auf der Liste der jagdbaren Tierarten. Dagegen bringt der Naturschutzbund (NABU) ein Rechtsgutachten in Stellung.

Seit Anfang der 90er Jahre ist die Rückkehr der Wölfe ein immer wiederkehrendes Thema. Wurden bis dahin aus Polen einwandernde Tiere gnadenlos bejagt, so änderte sich dies mit dem nunmehr auch im sogenannten Beitrittsgebiet geltenden Schutzstatus – die Art ist EU-weit streng geschützt, ihre Bejagung illegal. Manch wackerer Waidmann ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken. Allein 1991 wurden in Brandenburg vier Wölfe widerrechtlich erlegt, ohne nennenswerte Konsequenzen für die Schützen. Dennoch, und trotz Anfeindungen aus Teilen der Jägerschaft, konnte sich im Laufe der Jahre eine ansehnliche Wolfspopulation in der Lausitz etablieren. Derzeit leben in Sachsen und Südbrandenburg fünf Familienverbände. Auch in anderen Bundesländern wurden Wölfe beobachtet.

»Der Wolf ist mit circa 50 Tieren eines der seltensten Säugetiere Deutschlands. Seine Tötung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Artenschutz dar und ist streng zu ahnden«, konstatiert NABU-Präsident Olaf Tschimpke. Das Rechtsgutachten sei vor allem auch im Hinblick auf die Diskussion um Strafmaß und Vorgehen bei illegalen Wolfsabschüssen erstellt worden, die sich wieder häufen, wie die jüngsten Vorfälle in Sachsen und Sachsen-Anhalt zeigen.

In dem Gutachten wurde untersucht, ob und wie der rechtliche Schutz der Wölfe in Deutschland gewährleistet ist. Dabei wurde festgestellt, dass nach derzeit geltendem Recht die Tötung eines Wolfs nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen möglich ist, beispielsweise bei Verdacht auf Tollwutinfektion des Tieres oder unmittelbar drohender Gefahr für Menschen. Und das auch nur dann, wenn alle anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erfolglos waren. Die Gutachter verwiesen darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Bejagung und Tötung von Wölfen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorsehen. Auch wird dem Bestreben insbesondere der sächsischen Jägerschaft, den Wolf ins Jagdrecht zu übernehmen, eine Absage erteilt. Die Erklärung der Wölfe zu jagdbarem Wild wäre ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzstatus nach internationalem Recht, stellen die Rechtsexperten fest.

Das ist ganz im Sinne des Naturschutzes, so NABU-Artenschutzexperte Magnus Hermann, der das Jagdrecht für ungeeignet hält, den Schutz der Wölfe zu gewährleisten. Die aktuelle Einordnung des Wolfes in das Artenschutzrecht gibt den Jägern Rechtssicherheit, so Hermann. Wenn das Jagdrecht zu ändern wäre, so bestenfalls im Sinne der NABU-Positionen zur Jagd, die hier gründlichen Reformbedarf feststellen und unter anderem eine Reduzierung der Liste der jagdbaren Arten von derzeit etwa einhundert auf ein Dutzend vorsehen. Das, so NABU-Präsident Tschimpke, ist wegen der Verzahnung von Jagd und Politik gegenwärtig jedoch nicht zu machen.

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