Wann gilt Schuldrechtsanpassungsgesetz, wann schon Bürgerliches Gesetzbuch?

Nutzungsrecht

Immer häufiger sind die Fälle von Nutzungsverhältnissen über Datschen- oder Garagengrundstücke, die zu DDR-Zeiten begründet wurden und in denen sich mittlerweise Nutzerwechsel vollzogen haben. In Streitfällen taucht dann die Frage auf, ob die jeweiligen Nutzungsverhältnisse infolge eines (vollzogenen) Wechsels des Nutzers nach dem Beitritt am 3. Oktober 1990 noch dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) unterfallen oder den allgemeinen Regelungen des BGB.

Insbesondere bei Beendigung solcher erst nach dem 3. Oktober 1990 mit neuen Nutzern begründeten Nutzungsverhältnisse gibt es Streit darüber, ob Baulichkeiten abzureißen sind, ob für sie vom Nutzer eine Entschädigung beansprucht werden kann, oder unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer kündigen kann. Vor allem beim Kündigungsschutz, den Abrisspflichten und möglichen Entschädigungsansprüchen sieht das Schuldrechtsanpassungsgesetz Sonderregelungen vor, die grundsätzlich dem Nutzer mehr Rechte gegenüber dem Eigentümer einräumen als nach dem BGB.

Der BGH hatte bereits im Jahre 2007 einen solchen Fall der Weitergabe einer Garage zu entscheiden und hat gleichzeitig eine allgemeine Orientierung für alle Fälle des Nutzerwechsels, auch bei Datschengrundstücken, gegeben.

Mit seinem am 11. Juli 2007 verkündeten Urteil (Az. XII ZR 113/05) hat der BGH festgestellt, dass ein Mietvertrag, der nach dem Beitritt zu teilweise anderen Bedingungen, ni...


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