Mietvertrag darf Haftung nicht aufheben

Haftung des Vermieters für Schaden

Während die Mieter im Urlaub waren, drang wegen eines Schadens am Dach des Hauses Wasser in ihre Wohnung ein. Dadurch wurden verschiedene Möbel beschädigt. Insgesamt belief sich der Schaden auf fast 13 000 Euro.

Als die Mieter daraufhin von ihrem Vermieter Schadensersatz verlangten, berief er sich auf eine Vereinbarung im Mietvertrag, in der es hieß: „Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter .... nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.“

Bei diesem Sachschaden lag allerdings kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dem Vermieter konnte nur ein geringerer Schuldvorwurf gemacht werden, wegen leichter Fahrlässigkeit, weil der Zustand des...


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